Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Veranlagung geschieht, ihr achtzebntes Lebensjahr noch nicht vollendet oder 
ihr sechzigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben; 
5) Arme, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege eine sorklaufende Unter- 
stüßung irgend welcher Art erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffent- 
liche Kosien verpflegt werden; 
6) Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen wegen ihres Elnkommens aus 
Kapitalvermögen. 
Besondere Bestimmungen wegen der Klassensteuer. 
K. 6. 
Die Klassensteuer wird in drei Hauptklassen und in jeder Hauptklasse nach Ab- 
stufungen erhoben, in welche die einzelnen Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der 
für die Hauptklassen gegebenen allgemeinen Unterscheidungsmerkmale einerseits, anderer- 
seils aber unter Berücksichtigung ihrer gesammten Verhälnisse und der durch diese 
bedingten besonderen Leistungsfähigkeit einzuschähen sind. 
Die niedrigste (erste) Haupkklasse umfaßt im Allgemeinen diejenlgen Grundbesiper 
und Gewerbtreibenden, welche nach dem Umfange und der Beschaffenheit ihres Besip- 
thums oder Gewerbes durch das hierdurch gewährle Einkommen nicht selbständig bestehen 
können und sich daher noch Nebenverdienst, namentlich durch Tagelohn oder dieiem 
ähnliche Lohnarbeiten suchen müssen; außerdem die gewöhnlichen Lohnarbeiter, die Hand- 
werksgesellen, das gewöhnliche Gesinde und die Tagelöhner. 
Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer, Gewerb- 
treibenden und Kapitalisten, welche von dem aus ihrem Besitzthum, Gewerbe oder Ka- 
pitalvermögen ihnen zufließenden Ertrag schon selbständig zu bestehen im Stande sind; 
die ihnen in, ihren Gesammwerhältnissen gleichüehenden Grundstückspächter und Lohn- 
arbeiter; die in fremdem Lohn und Brod stehenden Personen, welche nach der Art ihrer 
Dienste und der dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde ange- 
sehen werden können; endlich diejenigen Staats= und Gemeindebeamten, Aerzte, Advo- 
katen 2c., von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen Verhälimissen ange- 
nommen werden darf, daß sie den obengedachten Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer 
Leislungsfähigkeit ungefähr gleichstehen. 
Die drine Hauptklasse endlich umfaßt Diejenigen, welche zwar im Vergleich zu den 
der zwelten Haupiklosse Angebörigen auf einer höheren Stufe der Wohlzabenheit, sich 
befinden, deren Gesammteinkommen jedoch noch immcr, mehr oder weniger, hinter dem- 
jenigen Betrage zurückbleidt, welcher ihre Heranziehung zur klassifzzirten Einkommensteuer 
bedingen würde. 
Vereine, Kommandit= und Dtiengesellschaften, Gemeinden, Kirchen und milde Stif- 
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