Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 1. 
Dor Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesehe sind unterworfen: 
1) die Einwohner des Fürstenthums, zu welchen auch die Angehörigen eines an- 
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4 
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dern Staats, die des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen, 
oder sonst länger als ein Jabr an demselben Orte des Inlandes sich auf- 
halten, zu rechnen sind;. 
die Angehörigen eines anderen Staats, welche, ohne sich im Fürstenthum 
wesentlich aufzuhalten, in demselben Grundvermögen, gewerbliche oder Handels- 
Anlagen besipen, oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind; 
die Staatbßangehörigen, welche sich außerhalb des Fürstenthums aufhalten; 
solche Vereine, welche irgend ein Einkommen aus Kapitalvermögen oder Grund. 
bessf haben oder sonst ein Gewinn bringendes Geschäft betreiben, Kommandit= 
und Aktiengesellschaften, Eisenbahnen; 
Gemeinden, Kischen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens aus 
Kapitalvermägen, gewerblichen Anlagen und enlöndischem Grundbesit. 
8. 5. 
Hiervon finden folgende Auonahmen stan: 
Von 
1) 
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"— 
Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, sowelt 
selbiges nicht aus inländischem, der Grundsteuer unterworfenen Grundbeüitze 
stammt, von der Einkommensteuer befreit, ingleichen die Mitglieder des Fürst- 
lichen Hauses in Anschung ibrei Aranagen; 
. diesseitige Staawangehörige sind wegen des Einkomment aus ihrem im Aus- 
lande belegenen Grundeigenthum von der Klassen= und Einkommensteuer be- 
freit, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums 
in dem betreffenden Staate einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. 
der Klassensteuer um Besonderen sind befreit: 
die in einem anderen Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats. 
angehörigen; 
Angehörige eines andern Slaates wegen ibres Einkommens aus inländischem 
Grundbesitze, sofern letzterer mit weniger als 20 Steuereinheiten behaftet ist; 
die im aktiven Militärdienst befindlichen Untereffziere und gemeinen Soldaten 
in Bekreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienütbezüge, serner die Unterofsi- 
ziere und gemelnen Soldaten der Landwehr und ibre Familien für die 
Monate, in welchen sie zur Jahne einberufen sind; 
die zur Unterstufe 3. der ersien Stuse der ersten Hauptklasse (ö. 6 und 8) 
gehörigen Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die
	        
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