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8. 1.
Dor Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesehe sind unterworfen:
1) die Einwohner des Fürstenthums, zu welchen auch die Angehörigen eines an-
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dern Staats, die des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen,
oder sonst länger als ein Jabr an demselben Orte des Inlandes sich auf-
halten, zu rechnen sind;.
die Angehörigen eines anderen Staats, welche, ohne sich im Fürstenthum
wesentlich aufzuhalten, in demselben Grundvermögen, gewerbliche oder Handels-
Anlagen besipen, oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind;
die Staatbßangehörigen, welche sich außerhalb des Fürstenthums aufhalten;
solche Vereine, welche irgend ein Einkommen aus Kapitalvermögen oder Grund.
bessf haben oder sonst ein Gewinn bringendes Geschäft betreiben, Kommandit=
und Aktiengesellschaften, Eisenbahnen;
Gemeinden, Kischen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens aus
Kapitalvermägen, gewerblichen Anlagen und enlöndischem Grundbesit.
8. 5.
Hiervon finden folgende Auonahmen stan:
Von
1)
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Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, sowelt
selbiges nicht aus inländischem, der Grundsteuer unterworfenen Grundbeüitze
stammt, von der Einkommensteuer befreit, ingleichen die Mitglieder des Fürst-
lichen Hauses in Anschung ibrei Aranagen;
. diesseitige Staawangehörige sind wegen des Einkomment aus ihrem im Aus-
lande belegenen Grundeigenthum von der Klassen= und Einkommensteuer be-
freit, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums
in dem betreffenden Staate einer gleichartigen Besteuerung unterliegen.
der Klassensteuer um Besonderen sind befreit:
die in einem anderen Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats.
angehörigen;
Angehörige eines andern Slaates wegen ibres Einkommens aus inländischem
Grundbesitze, sofern letzterer mit weniger als 20 Steuereinheiten behaftet ist;
die im aktiven Militärdienst befindlichen Untereffziere und gemeinen Soldaten
in Bekreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienütbezüge, serner die Unterofsi-
ziere und gemelnen Soldaten der Landwehr und ibre Familien für die
Monate, in welchen sie zur Jahne einberufen sind;
die zur Unterstufe 3. der ersien Stuse der ersten Hauptklasse (ö. 6 und 8)
gehörigen Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, für welches die