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Adresse auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt,
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der
Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen
Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adrssaten durch
eine rnnlnNxs- in der vorgeschriebenen Form (F. 1) ersetzt werden.
chieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen kedee daß die gehörig dekla-
rirten * bei der Schlußabfertigung vorgezogen wer
wohl die Postbehörde als der Adressat find rrzu, eine bereits vorliegende
Inzalstening, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervoll-
ständigen oder zu berichtigen.
8. 4.
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an
welchem eine Zoll- 8 Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll-
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück
offen begleltenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt h
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren
Inhalt aus Akten oder Schriften= besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen
oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem §. 2
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den
Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen vorzulegen und einer
weiteren ßollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den in
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine aaliene Vorabsertigung
an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben ertt am Bestimmungsorte von der
Posibehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche der
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung G. 5). Die schliebliche
Abfertigung (6. 6 fl) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll-
oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle,
deren Wahl der Postbehörbe überlassen bleibt.
8. 5.
Die zollamiliche Vorabfertigung (8. 4.) besteht in Folgendem.