Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Revisionsnoten den betreffenden Zoll= oder Steuersiellen G. 4) übergeben. Die Ab- 
feriigung erfolgt nach den allgemeinen gesehlichen Vorschristen. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst 
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich bei- 
wohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann 
zum Zwecke der Weiterbesörderung an diesen der Poststelle zurückgegeben 
werden muß. 
8. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbsi, wo die Schlußabfertigung zu bewirken 
ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriese (Begleitadressen) oder, wenn solche 
nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem 
Eingangssiempel der Postsielle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; 
diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Postslück bei 
der Joll- oder Sieuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es 
alsdann, das Posistück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, 
nachdem er selbst oder sein Beaustragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Be- 
gleitsbriefs (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse 
sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleit= 
papier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgcgeben werden, ist jedoch zum 
Zeichen der geschehenen Abholung des Posisiücks auch mit dem Stempel der Zoll= und 
Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit 
kurz bemerkt und dies durch die Unterschrist eines Abfertigungsbeamten bescheinigt 
worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (6.2 Z. 5) kann ohne Zuziehung 
des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden. 
8. 8. 
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs- 
orte zunächst gelegenen Zoll- oder Steuersiellen, schließlich abgefertigt und dann zum 
Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Posistelle zurückgegeben werden, so 
begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort 
als zur Abholung beaustragt aus durch Vorzeigung des Begleitbrieses (der Begleit= 
adresse) oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der
	        
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