Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Kraftsdorf gemacht hat, indem es sich durch die Abtretungen sub J. zugleich auch in 
dieser Beziehung mit für abgefunden erklärt. 
« D. 
Sonstige Vereinbarungen. 
1. Die aus den vorstehenden Vereinbarungen sich ergebende Landesgrenze, welche 
nunmehr zugleich die beiderseitige Hoheitsgrenze bildet, über welche hinaus keiner der 
kontrahirenden Staaten dem anderen gegenüber irgend welche Hoheitsrechte zu beanspruchen 
hat, und welche, soweit sie sich aus obigen Anerkennungen und Abtretungen ergiebt, nach 
erfolgter beiderseitiger höchster Genehmigung des gegenwärtigen Vertrags, zum Theil — 
bezüglich unter Beseitigung der auf den wegfallenden Grenzstrecken stehenden Landes- 
grenzsteine — noch zu versleinen ist, bildet, soweit sie nicht altenburgische oder reußische 
Bestandtheile der gemischt bleibenden Ortschaften und Fluren umschließt, zugleich die 
Grenze zwischen von Tbederseiigen Fluren. Privatrechtliche Verhältnisse werden jedoch 
hierdurch nicht ber 
2. Alle rnman, welche an den in dem Gebiete des einen Staats gelegenen 
Grundstücken, hinsichtlich deren von dem anderen Staate die Justizhoheit seither aus- 
geübt worden ist, nach den Gesetzen dieses Staats Eigenthums= oder andere dingliche 
Rechte bis zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrags erworben zu haben behaupten, 
sollen von dem ersteren Staate als Inhaber jener Rechte insoweit auerkannt werden, als 
sie der Staat, welcher seither die Justiqhoheit ausübte, vermöge seiner Gesetzgebung an- 
zuerkennen haben würde. 
Namentlich soll daraus, daß die Gerichtsbarkei- zwischen den kontrahirenden Staaten 
seither ungewiß oder streitig war, oder daß dieselbe bisher von dem einen Staate in dem 
Gebiete des anderen ohne Berechtigung ausgeübt worden sein sollte, ein Einwand gegen 
obige Anerkennung nicht abgeleitet werden. 
Hiernach soll es für die Inhaber jener Rechte in dem Staate, welchem jene Grund- 
stücke nach dem gegenwärtigen Vertrage zufallen, der anderweiten Ausstellung gericht- 
licher Urkunden durch die neuen Gerichtsbehörden nicht bedürfen und eine desfallsige 
Gebühr nicht angesonnen werden. 
Die bei den beteffenden Grundstücken nöthig werdenden Uebertragungen und 
Eintragungen der Eigenthums= und anderen dinglichen Rechte in die betreffenden Grund- 
und Hypothekenbücher und die Vervollständigung der dazu gehörenden Akten soll ohne 
Ansinnung einer Gebühr an die Betheiligten geschehen.
	        
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