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Kraftsdorf gemacht hat, indem es sich durch die Abtretungen sub J. zugleich auch in
dieser Beziehung mit für abgefunden erklärt.
« D.
Sonstige Vereinbarungen.
1. Die aus den vorstehenden Vereinbarungen sich ergebende Landesgrenze, welche
nunmehr zugleich die beiderseitige Hoheitsgrenze bildet, über welche hinaus keiner der
kontrahirenden Staaten dem anderen gegenüber irgend welche Hoheitsrechte zu beanspruchen
hat, und welche, soweit sie sich aus obigen Anerkennungen und Abtretungen ergiebt, nach
erfolgter beiderseitiger höchster Genehmigung des gegenwärtigen Vertrags, zum Theil —
bezüglich unter Beseitigung der auf den wegfallenden Grenzstrecken stehenden Landes-
grenzsteine — noch zu versleinen ist, bildet, soweit sie nicht altenburgische oder reußische
Bestandtheile der gemischt bleibenden Ortschaften und Fluren umschließt, zugleich die
Grenze zwischen von Tbederseiigen Fluren. Privatrechtliche Verhältnisse werden jedoch
hierdurch nicht ber
2. Alle rnman, welche an den in dem Gebiete des einen Staats gelegenen
Grundstücken, hinsichtlich deren von dem anderen Staate die Justizhoheit seither aus-
geübt worden ist, nach den Gesetzen dieses Staats Eigenthums= oder andere dingliche
Rechte bis zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrags erworben zu haben behaupten,
sollen von dem ersteren Staate als Inhaber jener Rechte insoweit auerkannt werden, als
sie der Staat, welcher seither die Justiqhoheit ausübte, vermöge seiner Gesetzgebung an-
zuerkennen haben würde.
Namentlich soll daraus, daß die Gerichtsbarkei- zwischen den kontrahirenden Staaten
seither ungewiß oder streitig war, oder daß dieselbe bisher von dem einen Staate in dem
Gebiete des anderen ohne Berechtigung ausgeübt worden sein sollte, ein Einwand gegen
obige Anerkennung nicht abgeleitet werden.
Hiernach soll es für die Inhaber jener Rechte in dem Staate, welchem jene Grund-
stücke nach dem gegenwärtigen Vertrage zufallen, der anderweiten Ausstellung gericht-
licher Urkunden durch die neuen Gerichtsbehörden nicht bedürfen und eine desfallsige
Gebühr nicht angesonnen werden.
Die bei den beteffenden Grundstücken nöthig werdenden Uebertragungen und
Eintragungen der Eigenthums= und anderen dinglichen Rechte in die betreffenden Grund-
und Hypothekenbücher und die Vervollständigung der dazu gehörenden Akten soll ohne
Ansinnung einer Gebühr an die Betheiligten geschehen.