Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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balten ist. Die demselben, oder den jenes Heimathsrecht mit ihm tbeilenden Angehörigen 
desselben auszustellenden. Heimaths= oder Heirathserlaubnißscheine, oder andere das Hei- 
matbsrecht berübrende Legitimatienen werden zwar von den betreffenden altenburgischen 
Behörden ausgeslellt, aber nur im Einvernehmen mit der reußischen Regierung, bezüglich 
nach Gehör der Gemeinde Hirschfeld. 
9. Vis zu der in Aussicht genommenen Abtretung der altenburgischen Landeahoheit 
über das oben unter A. II. h. aufgeführte s. g. Bikareigut in Pörsdorf bewendet es bei 
dem Verhältniß, in welchem sich der Eigenthümer desselben mit seinen Angehörigen zu 
der Gemeinde in Pörsdorf bisher befunden hat. 
10. Obige Vereinbarungen gelten nur unter der Voraussehung, daß sic beiderseits 
die landesherrliche Genehmigung erlangen. 
Bis dahin, wo sie zur Ausführung zu bringen sind, bewendet es bei dem der- 
maligen tyalsächlichen Zustande (stalus qurn). Auch sollen aus dem Umstande, daß von 
den den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden Grundstücken oder sonstigen 
Besteuerungsobjekten das eine oder das andere wegen der deshalb obwaltenden Differenzen 
und der vereinbart gewesenen Aufrechterhaltung des stalus uo der Besteuerung des 
bisher oder nunmehr berechtigten Staates ganz oder theilweise entgangen sein sollte, keine 
Nachsorderungen an die Betheiligten abgeleitet werden, außer insoweit die Steuer= 
erhebung nur suspendirt gewesen. ist, und daher wirkliche Steuerreste dem nach diesem 
Vertrage berechtigten Staate gegenüber in Frage kommen. 
11. Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit der Ausführung dieses Vertrags über 
Gegenstände desselben aus dinglichen Klagen bereils anhängig geworden sein sollten, 
werden von der bisherigen oder der an deren Sielle kretenden Prozeßbehörde und nach 
den Prozeßgesetzen des Stoates, wo die Rechtshängigkeit erfolgte, bio zur Endentschei- 
dung sortgesührt, auch wenn die bisherige Prozeßbehörde vermöge des gegenwärtigen Ver- 
wags an sich nicht weiter zusändig sein sollte. Die Vollstreckung der Erkenninisse in 
solchen Rechtsstreitigkeiten oder Prozehakte am Orte des Streitobsekts kommen, vom Zeit- 
punkt der Ausführung dieses Vertrags an, der nach demselben überhaupt zuständigen 
Vehörde zu. 
12. Pertinenzstücke in dem Gebiete des einen Staats, welche zu Gütern oder 
Grundstückskomplexen in dem Gebiete des anderen Staates gehören, werden, diesem 
gegenüber, insoweit als walzende behandelt, als dadurch nicht wohlerworbene Prival- 
rechte verletzt werden. 
13. Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Ausführung gebracht 
werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanmtmachung vorbehalten. 
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