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balten ist. Die demselben, oder den jenes Heimathsrecht mit ihm tbeilenden Angehörigen
desselben auszustellenden. Heimaths= oder Heirathserlaubnißscheine, oder andere das Hei-
matbsrecht berübrende Legitimatienen werden zwar von den betreffenden altenburgischen
Behörden ausgeslellt, aber nur im Einvernehmen mit der reußischen Regierung, bezüglich
nach Gehör der Gemeinde Hirschfeld.
9. Vis zu der in Aussicht genommenen Abtretung der altenburgischen Landeahoheit
über das oben unter A. II. h. aufgeführte s. g. Bikareigut in Pörsdorf bewendet es bei
dem Verhältniß, in welchem sich der Eigenthümer desselben mit seinen Angehörigen zu
der Gemeinde in Pörsdorf bisher befunden hat.
10. Obige Vereinbarungen gelten nur unter der Voraussehung, daß sic beiderseits
die landesherrliche Genehmigung erlangen.
Bis dahin, wo sie zur Ausführung zu bringen sind, bewendet es bei dem der-
maligen tyalsächlichen Zustande (stalus qurn). Auch sollen aus dem Umstande, daß von
den den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden Grundstücken oder sonstigen
Besteuerungsobjekten das eine oder das andere wegen der deshalb obwaltenden Differenzen
und der vereinbart gewesenen Aufrechterhaltung des stalus uo der Besteuerung des
bisher oder nunmehr berechtigten Staates ganz oder theilweise entgangen sein sollte, keine
Nachsorderungen an die Betheiligten abgeleitet werden, außer insoweit die Steuer=
erhebung nur suspendirt gewesen. ist, und daher wirkliche Steuerreste dem nach diesem
Vertrage berechtigten Staate gegenüber in Frage kommen.
11. Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit der Ausführung dieses Vertrags über
Gegenstände desselben aus dinglichen Klagen bereils anhängig geworden sein sollten,
werden von der bisherigen oder der an deren Sielle kretenden Prozeßbehörde und nach
den Prozeßgesetzen des Stoates, wo die Rechtshängigkeit erfolgte, bio zur Endentschei-
dung sortgesührt, auch wenn die bisherige Prozeßbehörde vermöge des gegenwärtigen Ver-
wags an sich nicht weiter zusändig sein sollte. Die Vollstreckung der Erkenninisse in
solchen Rechtsstreitigkeiten oder Prozehakte am Orte des Streitobsekts kommen, vom Zeit-
punkt der Ausführung dieses Vertrags an, der nach demselben überhaupt zuständigen
Vehörde zu.
12. Pertinenzstücke in dem Gebiete des einen Staats, welche zu Gütern oder
Grundstückskomplexen in dem Gebiete des anderen Staates gehören, werden, diesem
gegenüber, insoweit als walzende behandelt, als dadurch nicht wohlerworbene Prival-
rechte verletzt werden.
13. Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Ausführung gebracht
werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanmtmachung vorbehalten.
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