Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Selnen wirklichen Gehelmrath und Minister, Doctor der Rechte, Her- 
mann von Bertrab, 
Selne Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav Bley; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seinen Regierungsrath Moriy Kunze; 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuh jüngerer Linie, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Andreas 
Paul Adolph von Harbou, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Na- 
tiskation, abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Die Staateregierung des Herzogthums Sachsen. Coburg-Gotha und die Staats- 
regierung des Fürsienlhums Neuß älterer Linie treten vom 1. Oklober 1868 an den 
Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eisenach, des Fürsenlhums Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthums 
Schwarzburg= Sondershausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 wegen 
Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichis in Eisenach und am 19. Nov. 
bezüglich 12. und 22. Dez. 1859 wegen Eineuerung und Abänderung dieses Vertrags, 
ferner zwischen den genannien Staatsregierungen und der Slaatsregierung des Fürsten- 
thums Reuß jüngerer Linie wegen Anschlusses dieses Fürstentbums an das gemeinschaft- 
liche Appellationsgericht am 16., 20., 25. und 27. April 1863, abgeschlossen worden 
sind, dergestallt, daß die bezeichneten Verträge ihre Gültigkeit behallen und alle durch 
dieselben für die contrahirenden Regierungen begründeten Rechte und Verbindlichkeiten 
auch für die Staatsregierung des Herzogihums Sachsen= Coburg. Gotha und die Staats- 
regierung des Fürücuthums Neuß älterer Linic begründet werden, soweit nicht in den 
nachstehenden Artlkeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 2. 
Zu Artikel 1 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Aus dem Bezirke des Appellationsgerichts werden mindestens zwel Geschwornen- 
gerichtsbezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden 
das Herzogthum Sachsen. Coburg= Gotha und das Fürstenthum Reuß älterer Linie jedes 
für sich einen besonderen Geschwornengerlchkobezilrk.
	        
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