Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Art. 3. 
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags v. J. 1863. 
Die Besitimmung im ersten Absahe des Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1867 ist 
auch für den Fall mahgebend, daß durch den Anschluß des Herzogtbums Sachsen-Coburg- 
Gotha und des Fürstenthums Neuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appellations- 
gericht eine Erweiterung der für das Geschäftslocal des letzteren bestimmten Räume als- 
bald erforderlich werden sollte. 
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarienstucke, wie die in Zukunft für 
das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig werdenden baulichen Veränderungen, 
ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen contrahirenden 
Staaten gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse 
bestritten. 
Art. 4. 
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4 des Vertrags 
v. J. 1863. 
Der Personalbestand des Appellationsgerichts wird fesigesetzt auf einen Präsidenten, 
einen Vice. Präsidenten und, neun oder, da nöthig, zehn Rätbe. 
Sofort bei dem Auschlusse des Herzogthums Sachsen. Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht treten an Stelle zweier zu pensio- 
nirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sochsen. Coburg. Gothaischen Staatsregierung 
anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereils angesicllten Rärhen 
nach Mahgabe ihrer nach der Zeit ihrer Ansiellung als siimmführende Mitglieder eines 
Landessustizcollegiums zu berechnenden Anciennitäl rangiren. Außerdem wird auch die 
letzte (unterste) Rathsstelle von der Herzoglich Sachsen Coburg. Gothaischen Staats- 
regierung beseht. 
Ark. 5. 
Statt des Art. 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Art. 5 des Verkrags v. J. 
1863, welche aufgehoben werden. 
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten eifolgt sorkan im 
Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch Abstimmung 
über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen. Weimar sechs, Sachsen, Cobug-Gotha vier, die 
Fürsienthümer Schwarzburg. Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen und Reuß jüngerer 
Linte je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer Linie eine Slimme führen. In dem 
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