Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Art. 12. 
Zu den Art. 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850. 
Auf sämmtliche bei dem Appellationsgerichte angestellte Beamte findet das im Groß- 
herzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civilstaatsdienergeset Anwendung. Nach Maß- 
gabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositlonsstellung des Präsidenten, 
des Vicepräsidenten und sämmtlicher Näthe, sowie des Obersiaalganwalts und seines Ge- 
hülfen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der betheiligten Regierungen. Auch 
die Hinterbliebenen bieser Beamten haben Pensionsansprüche gegen die Gemeinschaft nach 
Mahgabe der im Großherzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und 
Waisen verstorbener Staatsdiener gegenwärtig geltenden Gesetgebung. 
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeldbeträge erfolgt aus der Sustentations- 
kasse des Appellationsgerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von sämmtlichen 
betheiligten Regierungen nach dem in Art. 11 dieses Vertrags bestimmten Verhälinisse 
aufgebracht werden. 
Vorsiehende Bestimmungen sinden keine Anwendung auf die Pensionirung resp. Dis- 
positionssiellung der bei dem Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg. Gotha und 
des Fürsteuthums Neuß älterer Linie an das Appellationsgericht bereits angesiellten be- 
züglich von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort angestellt werden- 
den Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Pensions- 
— kesp. Wartegelds- — Ansprüche dieser Beamten und ebensowohl der jeht und künftig 
angestellten bezüglich angestellt werdenden Subalternbe##nten (Secrekäre, Rechnungsführer, 
Kanzlisten, Diener und Boten) für sich selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es 
vielmehr bei den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrags vom Jahke 1850 allenthalben 
sein Bewenden. 
Art. 13. 
Zu Art. 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 11 des Vertrags v. J. 1863, 
welcher ausgehoben wird. 
Dag Aufsichtsrecht über das Appellationsgericht wird von den betheiligten Regie- 
lungen gemeinschaftlich ausgeübt. Die laufenden Inspectionsgeschäfte werden von der 
Grohberzoglich Sichsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung derselben treten 
Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß mehrfach, zusammen, 
um über Inspectionssachen gemeinschaftlich zu berathen und Beschluß zu fassen. 
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei BVeschlüssen über die 
Dienstentlassung, die Pensionirung oder die- Disposttionsstellung von Beamten bei dem
	        
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