371
3) Geseb vom 21. Dezember 1868, die Erhöhung der Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld,
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. ꝛt.
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849,
die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr., tritt, unter Aufrechthaltung der darin
angeordneten Verwendung der Abgabe, nachstehende Bestimmung:
Die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen beträgt
A.
nach wie vor
Vier vom Hundert,
wenn dieselben übergehen
an Seitenverwandte des dritten (mit Ausnahme der nur zu einer zweiprozen-
tigen Abgabe verpflichteten Neffen und Nichten) oder des vierten, fünften und
sechsten Grades,
an Adoptivkinder,
c. an Stiefkinder oder Stiefeltern,
d. an Schwiegerkinder oder Schwiegerältern;
dagegen beträgt die Abgabe
**
B.
in Zukunft
Acht vom Hundert,
wenn dieselben übergehen
an Seitenverwandte des siebenten oder eines noch entfernteren Grades,
b. an Schwäger oder Schwägerinnen,
. an alle sonstige nicht verwandte Personen ohne Unterschied.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß ÖOsterstein, am 21. Dezember 1868.
(. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwit.