Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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3) Geseb vom 21. Dezember 1868, die Erhöhung der Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden, Jüngerer Linie regie- 
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. ꝛt. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849, 
die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr., tritt, unter Aufrechthaltung der darin 
angeordneten Verwendung der Abgabe, nachstehende Bestimmung: 
Die Abgabe von Erbschaften und Vermächtnissen beträgt 
A. 
nach wie vor 
Vier vom Hundert, 
wenn dieselben übergehen 
an Seitenverwandte des dritten (mit Ausnahme der nur zu einer zweiprozen- 
tigen Abgabe verpflichteten Neffen und Nichten) oder des vierten, fünften und 
sechsten Grades, 
an Adoptivkinder, 
c. an Stiefkinder oder Stiefeltern, 
d. an Schwiegerkinder oder Schwiegerältern; 
dagegen beträgt die Abgabe 
** 
B. 
in Zukunft 
Acht vom Hundert, 
wenn dieselben übergehen 
an Seitenverwandte des siebenten oder eines noch entfernteren Grades, 
b. an Schwäger oder Schwägerinnen, 
. an alle sonstige nicht verwandte Personen ohne Unterschied. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgefügten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß ÖOsterstein, am 21. Dezember 1868. 
(. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwit. 
 
	        
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