Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 2. 
Die Bezirksausschuͤsse besiehen aud dem Landrath, elnem Verlreter der Kuͤrstlichen 
Kammer fuͤr jeden Landrathsamtsbezirk, den Buͤrgermeistern der Stäͤdte des Bezirks 
und aus einer Anzahl von Männern, welche aus Wahlen dergestalt hervorgeben, daß 
dazu in jedem Landestheile berusen werden: 
#a. Einer durch die Wahl der Besiyer eines inländischen Grundeigenthums, welches 
wenigstens mit 
1500 Steuereinheiten im Landestheile Gera, 
700 “. 7. « chltiz, 
500 "„ „ « Lobenstein-Ebersdorf 
behaftet ist; 
b. Einer durch die Wahl derjenigen Staatsangehörigen, welche terminlich mindestens 
2 Thlr. — Sgr. — f. im Landestheile Gera, 
1 ½% — „"% — „" „ ½ Schleiz, 
— „ 25 „ — „„ « Lobenstein-Ebersdorf 
an Gewerb. und Personalsteucr entrichten; 
c. diejenigen Mitglieder, welche von den Gemeinderäthen in den Städten, sewie 
von den Bürgermeistern des platten Landes nach den Bestimmungen des §. 5. 
ff. gewählt werden. 
Für jedes gewählte Mitglied des Bezirksausschusses wird ein Stellvertreter gewählt, 
der für den Fall der Behinderung oder des Wegfalls des Mitgliedes elntritt. 
Die Stellvertretung der städtischen Bürgermeister erfolgt durch diejenigen Gemein- 
debeamten, welche dieselben in der Gemelndebehörde zu vertreten haben. 
8. 3. 
Wenn Einzelne der nach S. 2 a. und b. Wahlberechtigten in mehreren Landes- 
theilen je den erforderlichen Steuersaß entrichten, so sind sie in demjenigen Landes- 
theile, in welchem sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen 
immer in dem Lanestbeile, in welchem sie mit Steuer angesetzt sind, wahlberechtigt. 
Die Wahlberechtigung in der Klasse §. 2. a. schließt die in §. 2. b. nicht aus 
und umgekehrt. 
„Das Neuß-Köüritzer Paragmm ist vermöge seines Grundbesipes in den Landes- 
theilen Gera und Schleip ohne Rücksicht auf den wesentlichen Wohnsip des Fürstlichen 
Inhabers, in beiden Landestheilen wahlbercchtigt. 
8. 4. 
Behufo der Vornahme der nach 8. 2. a. und b. erforderlichen Wahlen werden 
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