Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

38. 
von der Fürstlichen Bezirkssteuereinnahme jedes Landestheils sosort nach Erlaß dieses 
Gesetzes und später bei jeder Neuwahl (§. 7.) Listen 
. Über diejenigen Besißer inländischen Grundelgenthums, auf denen die nach §. 2. 
erforderlichen Steuereinheiten haften, 
über diejenigen Staatsangehörigen, welche den nach §. 2. erforderlichen nledrig- 
sten terminlichen Gewerb= und Personalsteuersatz in dem betreffenden Landestheile 
entrichten, 
aufgestellt und an das Fürstl. Landrathsam abgegeben, von Lehterem aber nach vor- 
gängiger, zugleich den Wahltermin enthaltender Vekanntmachung im Amts= und Ver- 
ordnungsblatte vierzehn Tage am Sige des Landrathsamtes behufs der Anbringung. 
etwaiger Erinnerungen ausgelegt und sodann die Wahlen nach den Bestimmungen des 
§. 16. des Wahlgesebes vom I6. Mai 1856 vorgenommen. 
Wablberechtigt und wählbar sind die nach §. 3, 5, 8 und 9 desselben Gesetzes 
wahlberechtlgten, den in S. 2. u. und b. erwähnten Kategorieen angehörigen Steuer- 
pflichtigen in derselben Abtheilung des Landestheils. Die Wahl ist am Size des Fürst- 
lichen Landrathsamts durch Leßteres vorzunehmen. 
8. 5. 
In den Bezirksausschuß für den Landestheil Gera wählen: 
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder, 
sämmtliche Bürgermeister des platten #andes 5 Mitglleder; 
in den Bezirksausschuß für den Landestheil Schlei#: 
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied, 
der Gemeinderath des Markifleckens Hohenleuben 1 Mitglied, 
sämmtliche Bürgermeister des platten Landes, mit Ausnahme der von 
Hohenleuben, 4 Mitglicder; 
in den Bezirksausschuß für den Landestheil Lobensteln= Ebervdorf: 
· derGenmändmthdekSladkLobensteinlMitglled, 
der Gemeinderath des Marktfleckens Wurzbach 1 Mitglied, 
saͤmmtliche Bürgermeisler des platten Landes, mit Ausnahme des von 
Wurzbach, 4 Mitglieder. 
Die Wahlen Seitens der Bürgermeister des platten Landes, für welche in Behin- 
derungsfällen deren Stellvertreter zu wählen haben, erfolgen unter Leitung der Fürst- 
lichen Landrathsämier. 
* 
*s 
8. 6. 
Bei der Wahl entscheldet unter Anwendung der Bestimmungen des 8. 22. des
	        
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