Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Derartige Beschlüsse sind von der Genehmigung des Bezirksausschusses, gegen de- 
ren Versagung Recurs an das Fürstitche Ministerium ergriffen werden kann, abhängig 
6) in allen Abspaltungsangelegenheiten mit Vorbehalt des Riekurses an das Fürst- 
liche Ministerium; 
7) in Bezug auf Ertichtung, Einrichtung, Erhaltung und Veränderung von An- 
stalten, welche im Eigenthume des Bezirkes sich befinken, oder dem Interesfe 
desselben dienen sollen, die Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Be- 
zirkseigenthum, und auf Anlagen, Meliorationen, sowie Bauten von Wegen, 
welche das Interesse des ganzen Bezirks oder einer Mehrzahl von Gemeinden 
berühren (Kommunalstraßen). 
Der Bezirkeausschuß kaun zur Erkeichung der unter 7. genannten Zwecke mit Ge- 
nebmigung des Fürstlichen Ministeriums, Auleihen für den Bezirk machen und auf die 
Bezirksangehörigen nach dem Steuerbetrag Umlagen ausschreiben, welche gleich den 
Staatssteuern exekutsvisch beigetrieben werden können. · 
BettägtineinrmLandesthkildctuachdemSteuerfusxsichergebkndeBeitcageis 
nes Einzelnen zu den Bezirkslasten mehr als den 4. Theil der Beiträge der übrigen 
Bezirksangehörigen, so erleidet Art. 157. der Gemeindeordnung analoge Anwendung. 
8) bei der Einziehung alter und der Anloge neuer Kommunikationswege, vorbe- 
Hältlich des Recurses an das Fürstliche Mintsterium; 
9) bei der Einlleserung von Vagabunden und fonstigen gemeinschädlichen Indivi- 
duen in das Landarbeitshaus in Gemähbeit des Gesehes vom heutigen Tage 
über Bestrafung von Landstreichern k. §. 9.; 
bei der Erlaubniherthetlung zum Bau einer neuen Wohnungsanlage auf dem 
platten Lande, in Gemäßbeit der Ministerial. Bekanntmachung vom 3. August 
1859, vorbehälilich des Rekurses au das Fürstliche Ministerium; 
bei denjenigen Gemeinde= und sonstigen Angelegenheiten, welche durch Gesetz 
den Bezirksausschüssen künftig noch werden zugewiesen werden. 
C. 16. 
Eine berathende Compekenz hat der Bezirksausschuß 
bei allen vorzugsweise aus der Staatskasse zu bestreitenden größeren Neu-Bauten 
oder sonstigen Anlagen im Bezirk, insofern nicht bereits landständische Geneh- 
migung vorliegt, 
bei außerordentlichen Unterstützungen der Gemeinden beim Kommunikationswe- 
gebau, zu Kirchen= und Schulzwecken und in auherordenllichen Fällen, z. B. 
Brandcalamitäten, 
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