Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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3) bel allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden polizeilichen Maßregeln, 
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insofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet; 
bei der Vorbereitung gesetzgeberischer Arbeiten für den Bezirk; 
bei der nach §. 44. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 und Art. 157. der Ge- 
meindeordnung vom Fürstlichen Ministerium zu bewirkenden unmittelbaren Be- 
stimmung eines Gewerbesteuersatzes oder eines Kommunalabgabenbeitrags in. Ge- 
mähheit §. 4, des Gesetzes vom 28. November 1857; 
bei der Bewilligung von Zuschüssen an Schulgemeinden, welche die Lehrerbe- 
soldungen nicht aufzubringen vermögen, §. 7. des Gesetzes über die Besoldung 
der Volksschullehrer vom 31. Dezember 1862; 
bei Einschulungen und Ausschulungen, Einziehung schon bestehender und Grün- 
dung neuer Schusstellen; 
in allen denjenigen Fällen, in denen sonst noch vom Fürstlichen Ministerium das 
Gutachten des Bezirksausschusses erfordert wird over in welchen der Landrath 
dasselbe aus eigenem Antrieb hören will. 
8. 17., 
Die Bezirksausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Bezirks selbst- 
ständige Anträge an das Fürstliche Ministerium zu nellen. 
F. 18. 
Alle mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind auf- 
dlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürsi- 
uches i beidrucken lassen. 
Schloß Osterstein, den 30. April 1866. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß.
	        
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