Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 3. 
Nur dann, wenn die bereite Concursmasse erschöpft, und die Gläubtgerschaft hier- 
von in Kenntniß gesetzt ist, diese aber ihre Ansprüche glelchwohl weiter verfolgt, haben 
die einzelnen Gläubiger nach Verhältniß ihrer liquidirken Forderungen für die entstehen- 
den Kosten zu haften. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser landes- 
jürsiliches Instegel beidrucken lassen. 
Schloß Ostersteln, den 23. Februar 1867. 
S) Heinrich LXVI. 
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwih.
	        
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