Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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KC. 1. 
Der Verfasser einer Eingabe, welche diesen Vorschriften nicht entspricht, verfällt im 
Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Tbaler. 
B. Vom ersten Verfahren. 
I. Im Ordinarprczesse. 
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8. 5. 
Auf jede entweder schriftlich übergebene oder mündlich zu Protokoll angebrachte 
Klage ist unverzüglich ein Termin zu Güte und Recht dreihig Tage hinaus anzu- 
beraumen, auf welchen der Kläger und der Beklagte bel einer Strafe von drei Thalern 
für jede Partei, zunächst zur Gütepflegung, eventuell aber auch zur rechtlichen Verhand- 
lung und Entscheidung schriftlich vorzuladen sind. Der Beklagte insbesondere ist, unter 
abschristlicher Miltheilung der Klage und ihrer etwaigen Beilagen, in der Ladung auf- 
zufordern, in dem Termine zu erscheinen, bel Strafe des Eingeständnisses der Klage 
und des Verlusies der Einreden, auch noch vor dem Termine oder doch spätestens 
innerhalb vierzehn Tagen nach demselben (F. 6) die Einlassung auf die Klage bei Strafe 
des Eingeständnisses zu bewirken und seine Einreden gegen die Klage, bei Strafe des 
Verlustes dieser Einreden, einzubringen. 6 
Ist über den thatsächlichen Grund der Klage oder über einen Theil desselben der 
Eid angetragen (vergl. §. 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1864), so hat der Nlchter 
noch außerdem dem Beklagten die Erklärung aufzugeben, ob er den Eid annehmen, den 
Eid zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle, indem sonst der Eid 
für angenommen zu achten sei. 
8. 6. 
Gelingt es im Termine nicht, die Sache auf irgend eine Weise beizulegen oder 
doch die Parteien in dazu geeigneten Fällen zu alsöbaldiger mündlicher Verhandlung 
bis zur Bescheidsertheilung zu vermögen, so ist, wenn die Einlassungs= und Einrede- 
schrift bereits eingegangen war, die Forlsehung des Verfahrens in der nachstehend vor- 
geschriebenen Weise (vergl. S§. 10 und 11) anzuordnen, sonst aber damit bis zum 
Eingange der gedachten Schrift innerhalb der vierzehntägigen Frist Anstand zu nehmen. 
Wird diese Frist von dem Beklagten versäumt, so ktreten insoweit, wie solches geschehen, 
die in der Ladung angedrohten Nachtheile (F. 5) ohne Welteres ein. 
8. 7. 
Das Ausbleiben des Klägers im Termine oder die Nichtbeachtung selner Obliegen- 
heiten in solchem hat für ihn außer der verwirkten Geldstrafe die Verurtheilung in die
	        
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