Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Kosten des Termins zur Folge. Die Anberaumung eines anderweiten Termins geschieht 
nur auf Antrag des einen oder des anderen Theiles. Zu diesem anderweit anberaumten 
Termine ist der Kläger bel Verlust seines Klagerechtes vorzuladen. 
Erscheint der Beklagte im Gütetermin nicht, so ist er der Klage für überführt und 
seiner Einreden gegen die Klage für verlustig zu erachten. 
8. 8. 
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine sämmtlichen verzögerlichen und 
zerstörlichen Einreden, sowie seine Einlassung auf die Klage dergestalt vorzutragen, daß 
keines dieser Vertheidigungsmittel mit dem andern vermengt werden darf. Bezuglich 
der Widerklage bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
8. 9. 
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der Klage 
angeführten Thalsachen enthalten. Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinsichtlich der- 
jenigen Sähe der Klage, welche geleugnet oder in das Nichtwissen gestellt werden, einer 
speziellen, sich wörtlich an den Klagvorkrag auschließenden Einlassung, bei welcher jeder 
Saß der Klage, welcher für sich allein genommen einen vollständigen Sinn giebt, in 
einem besonderen Gliede der Einlassung zu beantworten ist. 
Dabei soll jedoch gestattet bleiben, eine zusammengese pte Periode der Klagschrift in 
mehrere Säße aufzulösen und jeden Sap getrennt zu beantworten. 
Jede Thatsache, welche gar nicht oder unvollständig, oder undeutlich beantwortet 
ist, gilt für eingestanden. 
8. 10. 
Von der Einlassungs= und Einredeschrift oder, wo Einlassung und Einreden nur 
mündlich zu Protekoll gekommen, von dem Termins-Prokokolle wird unverzüglich dem 
Kläger eine Abschrift zugefertigt mit der an den Rand derselben zu setzenden Auflage: 
binnen 14 Tagen auf die vorgebrachten Einreden, soweit sie Thatsochen zu ihrer Be- 
gründung enkhalten, bei Strafe des Eingeständnisses, sich einzulassen und die ihm zu- 
siehenden Repliken, bei Strafe des Ausschlusses, vorzutragen. 
8. 11. 
Auf gleiche Weise ergeht an den Beklagten bei abschriftlicher Miltheilung der Replik 
die Auflage: binnen 14 Tagen auf die eigentlichen Repliken, bei Strafe des Einge- 
ständnisses, zu antworten. 
8. 12. 
Was von der Zerm der Einlassung auf die Klage verordnrt worden ist (§. 9), 
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