Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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II. Im Erehkalioptozesst. 
8. 19. 
Das in den §§. 5—18 geordnete Verfahren krilt, soweit die Natur dieser Prozeßart 
es zuläßt, auch bei erhobenen Exekutiv. Klagen ein, nur mlt folgenden besonderen 
Bestimmungen: 
1!) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe des für 
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* 4— 
S. 
gescheben anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versieht sich hier, den 
Eigenthümlichkeiten des Exekutiv.Prozesses gemäß, von Anerkennung der 
Urkunden und von Annahme dleser Anerkennung zur Strafe. 
Die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und dieser nur in 
einfacher Abschrift beizugebenden, im Termine aber urschriftlich vorzulegenden 
Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbringen der Einreden, und das Vor- 
legen der sie begründenden urkundlichen Beweidminel (Dokumente) muß noth- 
wendig spätestens im Termine geschehen. 
Wenn eigentliche MRepliken, Dupliken u. s. w. vorgeschühyt und mit Urkunden 
belegt werden: so sind leßtere zugleich im Original bei dem Gerichte einzu- 
reichen und daselbst vom Gegentheile im Laufe der ihm zur Erklärung be- 
stimmten Frist (S. 11) einzusehen. 
Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbriesten Schuld kann in Ermangelung 
von Urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß Gewissensvertretung 
dagegen stattfindet. 
Selchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und 
Erklärung über den Eidesantrag, ebenso wie im ordentlichen Prozesse (F. 5) 
aufzuerlegen. 
Zeugen können auch zum Bewelse der Einreden, der Repliken und der Dupliken 
nicht gebraucht werden, ebensowentg der Eidesankrag, mit Ausnahme des 
unter Ziffer 4 gedachten Falles. 
8. 20. 
In Ko.kurs= und anderen Ediktal. Prozessen ist es den Aufgeforderten (Provokaten) 
verstattet, schriftliche Anmeldungen und Liguidationen schon vor dem Termine anzu- 
nvingen, und es bedaif alsdaun ihres persönlichen Erscheinens im Ediktaltermine nicht. 
Nach Ablauf dieses Termins ist vielmehr auf die eingereichten Liquidationen ohne Wei- 
teres das Kommunikationsverfahren (§6. 6, 13) einzuleiten.
	        
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