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tm Fürstenthume Lobenstein-Eberédorf auf den Palmsonntag zurückverlegt und somit auch
für den Lehrkursus im Sommerhalbjahre ein früherer Termin eingetreten ist, so wird hier-
durch mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsien nach vernommenem
Berichte der Fürstlichen Kirchen= und Schulkommission in Eberedorf die Bestimmung in
§. 17 der Verordnung über das Landschulenwesen im Fürstenihume Lobenstein-Ebersdorf
vom 30. August 1842 (Gesetzsammlung für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf Stück
33) dahin abgeändert, daß in Zukunft die Einführung schulpflichtiger Kinder nicht am
1. Mai, sondern regelmäßig am Donnerstag nach dem Osterfeste zu erfolgen hat, wäh-
rend es im Uebrigen bei den Bestimmungen dieses S., auf welchen hiermit noch beson-
ders hingewiesen wird, bewendet.
Gera, am 8. Juli 1852.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
3) Verordnung, gegen Zulassung nicht konfirmirter Kinder als Tauspathen.
(Publ. lm Amts= und Verernungsbl. am 21. Juli 1832.)
In Folge Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsien wird das in den
Fürstenthümern Lobenstein-Ebersdorf und Schleiz bereits besiehende Verbot, wonach Kin-
der, welche noch nicht konsirmirt sind, alsTauspathen nicht zugelassen werden dürfen, auch
auf das Fürstenthum Gera mit der Pflege Saalburg hiermit ausgedehnt, und deßhalb
den betressenden Geistlichen bei 5 Thaler Strafe verboten, in Zukunft noch nicht konfir-
mirte Kinder als Taufzeugen zu admittiren.
Gera, am 13. Juli 1832.
Firstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
Liebich.
Dr. Vehr.