Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 132.
Verordnung, die Anstellung verpslichteter Leichenweiber betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jungerer Linte und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
baben Uns in Anlctracht des vorliegenden Bedürfnisses und behufs der Herstellung wün-
schenöwerther Gleichmäßigkeit in der Gesegebung für das ganze Land bewogen gefun-
den, die für das Fürsienthum Gera und die Pflege Saalburg bestehende Verordnung
über Anstellung verpflichteter Leichenweiber auch auf die Fürstenthümer Schleiz
und Lobenstein-Eberedorf auszudehnen.
Indem wir daber in Uebereinstimmung mit dem ersten ordentlichen Landtage hier-
durch bestimmen, daß die gedachte Verordnung, von welcher in Nachstehendem sub A ein
wörtlicher Abdruck folgt, von jetzt ab auch in den obern Fürstenkthümern und somit in
dem ganzen Umfange Unseres Gesammtfürstenthums Reuß j. L. gleichmäßige Giltigkeit
haben und Anwendung finden soll; hat es angemessen geschienen, von der Vorschrift
Gleichmäßiger sester Gebühren für die anzustellenden Leichenweiber vorerst noch abzusehen,
und es bis auf Weiteres noch bei den in den einzelnen Orten bisher befolgten Grund-
säpen zu belassen, insofern sich nicht in einzelnen Jällen besondere polizeiliche Bedenken hierge-
gen geltend machen, und so lange nicht mit der Zeit bestimmte Vorschristen deshalb noth-
wendig werden. 6 .
Unser Ministerium ist beauftragt, zu Ausführung dieser Verordnung die nöthigen
Versügungen an die Landes= und Ortopolizeibehörden ergehen zu lassen.
Ausgegeben am 1. September 1882. 25