Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fuͤrst- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Schleiz, am 10. Augusi 1852. 
(L. S.) Heinrich der 62. Füngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Bretschneider. 
A. 
Verorduung 
über 
Austellung verpflichteter Leichenweiber. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- 
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
Um zu verhüten, daß auscheinend verstorbene Versonen, aus Mangel gehöriger Vor- 
sicht bei ihrer Bebandlung vor dem Begräbnisse, eher, als bis untrügliche Kennzeichen 
des wirklichen Todes vorhanden sind, beerdigt, und daß Todesfälle, welche unter bedenk- 
lichen Umständen sich ereignen, verheimlicht werden, haben W ir Folgendes zu verordnen 
für nöthig gefunden. 
1. 
Für jeden Ort des Fürstentbums Gera und der Pflege Saallurg ünd sofort nach 
Erscheinen dieser Verordnung durch die Omsobrigkeit Leichenwäscherinnen oder mehrere 
Leichemweiler nach Maasgabe des Bedürfüisses zu besiellen. 
Für solche Dörfer, welche in der Nähe bei einander liegen, können gemeinschaftliche 
Leichenweiber angestellt werden, wenn sic nach dem Ermessen der Ortsbebörden im Stande 
ünd, die Leichen dieser Onschaften ohne Nacktheil und schädlichen Aufentbalt zu beforgen.
	        
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