Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Befoͤrderung einer bei dem Gerichte noch unerledigten Sache ein, so bat der Vraͤndent, 
sofern Säumniß des Referenten vorliegt, demsellen eine angemessene Frist zur Erledigung 
der Sache zu setzen. Verläust diese Frist fruchtlos, so ist die Sache anderweit zu ver- 
theilen und Bericht an das Ministerium des Inspektionshofes zu erstarten, welchem, als 
nächster Dienstbehörde, die etwa weiter zu ergreisende Disziplinar-Maßregel vorbehalten 
bleibt. Anständc, welche die Erledigung einer solchen Sache findet, und die wirkliche Er- 
ledlgung dersellen, sind bei dem Hofe, welcher dao Anmahnungsreskript erlassen hal, be- 
richtlich anzuzeigen. 
Art. 46. 
Den vierteljährlich an die bei dem Gerichte betheiligten Höfe einzusendenden Geschänts- 
tabellen ist ein Verzeichniß der Rückstände beizulegen, worin allc Sachen, welche sich über 
acht Wochen in den Registranden befinden, und durch Ablteferung der Konzepte von Sei- 
ten der Referenten noch nicht erledigt süind, aufgeführt werden müssen. Bei jeder einzel- 
nen Sache sind die Zeit des Eingangs und der Austheilung, die Referenten und die ih- 
nen etwa zugegangenen Erinnerungen zu bemerken. # 
Findet sich hierauf der Inspektionohof, oder derjenige Hof, aus dessen Landen eine 
Sache an das Gericht gelangt ist, zu einem Anmahnungsreskripte veranlaßt, so isi nach 
Vorschrift des vorigen Artikels zu verfahren. 
XIII. Von den Gerichtöferien und dem urlaub des Gerichts-Personales. 
Art. 47. 
Das Oberappellationsgericht soll zu Ostern und zu Michaelis eines jeden Jahres je- 
desmal drei Wochen Ferien haben. Während derselben sallen, soferne nicht schleunig zu 
erledigende Sachen vorliegen, die nicht öffentlichen Sipungen des Gerichts aus. In den- 
jenigen beiden Monaten zu Ostern und zu Michaelle, in welche die Ferien ganz oder ih- 
rem größeren Theile nach fallen, sollen auch, falls nicht dringliche Sachen vorliegen, die 
öffentlichen Sihungen wegfallen, so daß im Ganzen regelmäßig nur in 10 Menaten kea 
Jahres öffentliche Sipungen gehalten werden. 
Art. 18. 
Der Präsident kann auf die Ferlenzeit und außerhalb derselben bei dringenden Ver- 
anlassungen auf 8 Tage den Räthen des Gerichts Urlaub ertheilen. Auf dieselben Zet- 
ten kann sich der Präütdent selbst beurlauben. 
Den Sekretarien des Gerichts und dessen Subaltemmen kann der Prästdent bis zu 
vierzehn Tagen Urlaub erheilen. 
Lingerer Urlaub als in den gedachten Fällen, ist bei dem Inspektiensbofe einzuholen.
	        
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