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chen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Aus-
mittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen und wel-
che sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Mi-
litairbehörde aufschieben lassen.
Die Zivilbehörde, welche solche vorläufige Maaßregeln ergriffen hat, ist
jedech verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maaßregel der
Militairbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhastung
von Militairpersonen stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und
Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach
irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsien vierundzwanzig
Stunden nach der Verhastung, an die zuständige Militairbehörde abgeliefent
werden.
8g. 6. Wenn eine Mililairperson wegen eines gemeinen (nicht militairischen) Ver-
brechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe
nach sich ziehen würde, so ist vie zuständige Militairbehörde — jedoch nur
nach Maaßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den Angeschul-
Tigten zur Forksetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche
Gericht abzuliesern.
7. Diese Vorschristen gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Auf-
stellung des Bundesheeres bei bevorstebendem Krlege vom Bunde beschlossen
wird. In leuterm Falle hat es bel den Vorschriften der Bundes-Kriegever-
fassung sein Bewenden.
so wird derselbe auf Befebl und mit höchster Genebmigung Seiner Durchlaucht des Für-
sien biermit öffentlich bekannt gemacht —
Gera, am 28. August 1852.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Echlick.