Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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in ein neues Unterthansverhãlmiß eintritt und seinen wesentlichen Aufenthalt im Aus- 
lande nimmt, ohne sich die bisherige Unterthanschaft vorbehalten zu haben. Zu Ausstel- 
lung ven Eimvanderungsscheinen sind die Bezirksdlrektoren kompetent. 
7) In Beziehung auf den Erwerb und Verlust der Eigenschaft elnes Oldenbur- 
gischen Unterthanen gelten zur Jeit noch in den einzelnen Landestheilen des Großher= 
zogihums besondere Bestimmungen. 
A. Im Herzogthum Oldenburg wird die Absicht, auszuwandern, angenommen, 
4) bei allen Inländern, wenn dieselben über drei Jahre ohne Unterbrechung abwesend 
waren und sich nicht über die Gründe ihrer Abwesenheit bei der Behörde genügend aus- 
gewiesen, 2) bei allen denen, welche sich der Wehrpflicht entziehen und sich nicht inner- 
halb eines Jahres melden. 
B. Im Fürstenthum Lübeck wird die Unterthanseigenschaft schon durch ununterbro- 
chenen Aufenthalt von sechs Jahren erworben, jedoch findet eine Ausnahme rücksichtlich 
der Handwerksgesellen und der im Auslande Militärpflichtigen Statt, und wird übrigens 
Unbescholtenheit erfordert. In gleicher Weise geht die Unterthanseigenschaft durch sechs- 
jährige Abwesenheit verloren. Der Verlust der Unterthanseigenschaft bei dem Vater und 
bezüglich der Mutter zieht auch den für die noch nicht konfirmirten Kinder nach sich. Die 
Auswanderung ist von Staatswegen nicht beschränkt. 
C. Im Fürstenthume Birkenfeld muß der Auswanderung eine öffentliche Bekannt= 
machung des Vorhabens und eine Gläubigeraufforderung vorangehen. Die von einer 
Ausländerin bei Verhetrathung mit einem IJnländer mitgebrachten ehelichen oder un- 
ehelichen Kinde müssen noch besonders von der Regierung aufgenommen werden. 
Eleichmäßig in allen Landestheilen gilt der Grundsah, daß hinsichtlich der Erwerbung der 
Unterthanseigenschaft arrogirte, adoptirte und legitimirte Kinder den ehelichen gleichstehen. 
8) Im Herzogthume Meiningen folgen Adoptirte, so lange sie unter väterlicher 
Gewalt stehen, dem Vater. 
Die Befugniß, Unterthanen aufzunehmen und zu entlassen, ist den Vewpaltungsin- 
tern übertragen. 
9) JIm Herzegthume Altenlurg geschieht die Aufnabme von Ausländern in den 
Staateverband verfassungsmäßig von den Gemeinden unter Aussicht der Landesregierung 
in den gesetzlichen Formen. 
Die Landesunterthanschaft gründet sich auf das Heimathsrecht, und es kann nur der- 
jenige als dem Unterthanenverband angchörig betrachtet werden, welcher auf gesehliche 
Weise das Heimatherecht erlangt hat. 
10) Im Herzogthume Braunschweig ist die Aufnahme von Ausländern in den 
Gemeindeverband lediglich dem Ermessen der Gemeindebehörden überlassen, jedoch haben
	        
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