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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 137.
Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst behufs erwünschter Herstellung einer möglichst
sichern und zuverlässigen Aufsicht über die Ausübung der Thierheilkunde und gehöriger
Ueberwachung des Vekerinärwesens im ganzen Lande anzuordnen geruht haben, daß die
bisher ausschließlich für das Fürstenthum Gera und die Pflege Saalburg bestandene, mit-
telst Verordnung vom 19. Mai 1842 publizirte Instruktion und Taxordnung
für die Thierärzte auch für die übrigen Landestheile Anwendung finden und in
Folge dessen auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein = Ebersdorf einschließlich
der Pflege Saalburg noch ein besonderer Landthierarzt angestellt werden soll; so wird in
dem Nachstehenden suh O die gedachte Instruktion nebst Taxordnung wörklich zum Ab-
druck gebracht und dabei nach erfolgter Zustimmung der Landesvertretung verordnet, daß
dieselben künftig im ganzen Umfange des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie gleichmäßige
Geltung haben und daher auch die mit Konzession versehenen oder künftig noch zu kon-
zessionirenden Thierärzte im Oberlande von jeyzt an sich genau nach jener Insiruktion,
insoweit diese sie betrifft, zu richten und die karmäßigen Säge in den Liquidationen für
ibre Bemühungen bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung überall auf das Pünktlichsic
einzuhalten haben.
egen Ernennung und Verpflichtung des neu zu bestellenden Landthierarztes für
die obern Landestheile wird demnächst weitere Bekanntmachung ergeben.
Gera, am 2. December 1852.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
von Bretschneider. vrdi½
Sclick.
Ansgegeben am 15. December 1852. 33