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Gesetz sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Ho. 113.
Bekanntmachung, die zwischen dem hiesigen Fürstenthume und dem Königreiche Belgien unterm
20. Dezember 1852 geschlossenen Verträge über die Erwerbung von Eigenthum und dessen Aus-
fuhr, sowie über die Auslieferung der Verbrecher betr.
Die zwischen dem hiesigen Fürstenthume einerseits und dem Königreiche Belgien an-
dererseits unter dem 20. Dezember 1852 abgeschlossenen beiden Verträge
I. über die gegenseitige Befugniß der Unterthanen beider Staaten sowobl zur Gr-
werbung von Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden, als zur Ausfuhr von
Vermögen aus einem Staatsgebiete in das andere;
II. über die gegenseitige Auslieferung der Angeschuldigten und Verbrecher
werden, nach erfolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchsten Ratifikations-Urkunden
durch die betreffenden Bevollmächtigten, In nachstehenden Ausfertigungen zur allgemeinen
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Gera, den 6. April 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Herzog.
I.
Seine Durchlaucht der sonveralne Fürst Reuß Jüngerer Linle einerseits und
Seine Majestät der König der Belgier andererseirs
haben es angemessen gefunden, über die gegenseitige Besugniß der Unterthanen beider
Staaten sowohl zur Erwerbung von Erbschasten und Schenkungen unter Lebenden, alo
Aubgegeben am 20. April 1853. 46.