Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gesetz samm lung 
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. 
No. 149. 
Bekanntmachung, die Errichtung einer Sparkasse in Lobenstein betr. 
Um auch dem weniger bemittelten Theile der Einwehnerschaft des Fürsienthums Lo- 
benstein-Ebersdorf eine leichtere Gelegenheit zur sichern Aufbewahrung und zinsbaren An- 
legung von Ersparnissen zu verschaffen, ist mit höchster Genehmigung Serenissimi und 
unter Zustimmung der Landesvertretung die Errichtung einer Sparkasse in der 
Start Lobenstein beschlossen, für diesen Zweck auch ein besonderes Statut aufgestellt 
und für die Verwaltung des Instituts ein Direktorium nach Vorschrist des S. 21 der 
böchst Landesherrlich genehmigten Statuten eingesetzt worden. 
Indem wir in dem Nachstehenden einen Abdruck der Lettern folgen lassen, bringen 
wir zugleich noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß: 
1. 
Die Sparkasse in Lobenstein genießt gleichwie die übrigen mit Landeöherrlicher Ge- 
nehmigung besiehenden Sparkassen im Lande die Nechte milder Stiftungen nach den 
über die Rechte der piac caussae besiehenden gesehylichen Vorschriften. — 
Sie siehet unter der Garantie des Staats, welch' Lehterer für jeden unerwarteten 
Verlust bei der Sparkasse subsidiär zu. haften hat. 
2. 
Das Direktorium der Sparkassenverwaltung besteht aus: 
1) dem Herrn Landrath Fuchs zu Ebersdorf als Versipenden, 
2) dem Herrn Bürgermeister von Püttnet, zu Lobenstein und 
Ausgegeben den 13. Juli 1853. 54
	        
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