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Gesetz samm lung
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 149.
Bekanntmachung, die Errichtung einer Sparkasse in Lobenstein betr.
Um auch dem weniger bemittelten Theile der Einwehnerschaft des Fürsienthums Lo-
benstein-Ebersdorf eine leichtere Gelegenheit zur sichern Aufbewahrung und zinsbaren An-
legung von Ersparnissen zu verschaffen, ist mit höchster Genehmigung Serenissimi und
unter Zustimmung der Landesvertretung die Errichtung einer Sparkasse in der
Start Lobenstein beschlossen, für diesen Zweck auch ein besonderes Statut aufgestellt
und für die Verwaltung des Instituts ein Direktorium nach Vorschrist des S. 21 der
böchst Landesherrlich genehmigten Statuten eingesetzt worden.
Indem wir in dem Nachstehenden einen Abdruck der Lettern folgen lassen, bringen
wir zugleich noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß:
1.
Die Sparkasse in Lobenstein genießt gleichwie die übrigen mit Landeöherrlicher Ge-
nehmigung besiehenden Sparkassen im Lande die Nechte milder Stiftungen nach den
über die Rechte der piac caussae besiehenden gesehylichen Vorschriften. —
Sie siehet unter der Garantie des Staats, welch' Lehterer für jeden unerwarteten
Verlust bei der Sparkasse subsidiär zu. haften hat.
2.
Das Direktorium der Sparkassenverwaltung besteht aus:
1) dem Herrn Landrath Fuchs zu Ebersdorf als Versipenden,
2) dem Herrn Bürgermeister von Püttnet, zu Lobenstein und
Ausgegeben den 13. Juli 1853. 54