Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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3) dem Herrn Kommerzienrath Heynisch daselbst, während 
als Rechnungs= und Kafssenführer 
Herr Kaufmann Schmidt, daselbst, 
bestellt worden ist. 
3. 
Die Zeit der ersten Eröffnung des Instituks sowie die abzuhaltenden Kassentage 
werden von dem Direktorium zu seiner Zeit in geeigneter Weise besonders bekannt ge- 
macht werden. 
Gera, am 6. Juli 1853. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. Saua 
Schlick. 
Statuten 
für die 
Sparkasse zu Loben stein. 
8. 1. 
Die Sparkasse ist zunächst bestimmt, den unbemittelteren Landesbewohnern Grlegen- 
belt zu geben, geringere Geldbeträge zinsbar anzulegen, so daß dieselben von den Eigen- 
thümern jederzeit bei eintretendem Bedürfnisse mit dem Zuwache an Zinsen zurück ge- 
nommen werden können. 
Von Ausländern werden daher keine Einlagen angenommen, und Summen über 
200 Thaler, die Juländern gehören, können bei der Anstalt nur gegen niedrigere Ver- 
zinsung und mit einer längeren Kündigungefrist, als die gewöhnlich vorgeschriebenc, an- 
gelegt werden. 
8 2. 
Die Sparkasse üiehet unter Garantie der Landessieluerkasse und genießt die Rechte 
einer milden Stiftung.
	        
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