Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8.3. 
Die ven der Landessteuerkasse übernommene Garantie äußert sich darinnen, daß sie 
für jeren unerwarketen Verlusi haftet und das augenblickliche Bedürfniß durch unzinsbare 
Vorschüsse aus ihren bereitesten Mitteln deckt. 
8. 4. 
Der Verwaltungsaufwand wird, so weit er nicht aus den Zinsüberschüssen gedeckt 
werden kann, von der Landeökasse getragen. 
8. 5. 
Jede Einlage muß in dem Betrage von 5 Sgr. aufgehen. — 
Die Zinsenberechnung resp. der Zinsbezug tritt jedoch für alle Fälle erst von dem 
Zeitpunkte ein, wo der Gesammtbetrag der auf ein Sparkassenbuch gemachten Einlagen 
die Höhe eines Thalers erreicht hat. 
8. 6. 
Die Einlagen, die später zugeschossenen Beträge inbegriffen, werden in der Regel 
mit 33 vom Hundert, d. i. mit 1 Syr. vom Thaler oder 1 Pfennig von 22 Sgr., jähr- 
lich verzlußt, wobei jedoch Bruchpfennige nicht gewährt werden. 
S. 7. 
Die Zinszahlung geschieht — den Fall einer Zurücknahme der Einlagen abgerech- 
net — am Schlusse des Kalenderjahrs, die Berechnung der Zinsen aber beginnt jedes- 
mal von dem ersten Tage des nächstfelgenden Monats nach geschehener Einzahlung. 
Von 1 Thaler z. B., der im Monat Mai eingezahlt worden ist, werden am Schlusse 
des Jahres 7 Pf., einem Sparkasse-Buchs-Inhaber, der zu Anfang des Jahres ein Gut- 
baben von 10 Thalern gehabt, und im Monat September 1 Thlr. 10 Sar. nachgeschos- 
sen hat, 10 Sgr. 1 Pf. als Zinsen gewährt. 
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Es ist in die Willkür der Einlegenden gestellt, eb sie die verfallenen Zinsen erhe- 
ben, oder bei der Sparkasse stehen lassen wollen. Im lehteren Falle werden die Ziusen 
dem Inhaber gutgeschrieben und, sobald sie den Betrag von 5 Sgr. erreichen, als zum 
Kapital geschlagen, nach §. 6 rerziußt, so daß vermöge ausnahmsweiser gesehlicher Zu- 
lassung alsdann Zinsen von Zinsen gewährt werden. 
8. 9. 
Von den statutenmäßigen Einlagen werden an jedem Kassentage zu den bestimmlen 
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