363
zur Aunahme der Einlagen wöchentlich einmal, Sonnabends Vormittags von 10 bis 12
Uhr geoͤffnet.
Ebenso werden an diesem Tage nur die zurückgeforderten Beträge ausgezahlt.
8. 14.
Jeder Einzahlende empfängt ein auf seinen Namen und Wohnort lautendes, mit
dem betreffenden Folium des Hauptbuchs versehenes gestempeltes Abrechnungs= und Quit-
tungoluch (Sparkasse-Buch). In dieses Buch wird über die Einzahlungen guittirt und
der Zinsenbetrag zu seiner Zeit eingetragen; auch werden dle geleisteten Rückzahlungen
darin bemerkt, so daß der Inhaber jedesmal sogleich genau sindet, wie viel sein Gutha-
ben beträgt.
Der Inhaber selbst darf nichts hineinschreiben, sondern das Eintragen geschieht auf
dem Bureau von dem Kassirer.
E. 15.
Dieses Abrechnungsbuch muß sorgfältig aufbewahrt werden, und ohne dasselbe wird
keine Zahlung geleistet oder angenommen.
Es muß daher bei jeder Kündigung, Gelderhebung, oder neuen Einlage, auch auWßer-
dem auf Verlangen des Kassirers, wenn es dieser zum Eintragen der Zinsen oder zur
Vergleichung mit seinen Büchern nöthig hat, mit zur Stelle gebracht und vorgelegt werden.
8. 16.
Wer das Buch zur Kasse bringt, Kinder unter 15 Jahren ausgenommen, wird in
der Regel als Eigenthümer oder Beaustragter angesehen und empfängt das verlangte
Guthaben, da die Kasse sich, wenn nicht besendere Gründe vorliegen, auf Erörterungen
über das Eigenthumsrecht oder über die Gülrigkeit des Auftrags nicht einlassen kann.
S. 17.
Sollte dennoch ein Abrechnungs-Buch abhanden kommen, so muß dieß sokort beim
Kassirer angezeigt werden. Dieser macht den Verlusi durch das Amts= und Verordnungs-
blatt bekannt.
Wenn binnen 6 Wochen nach der Bekanmmachung das Buch sich nicht gefunden
hat, gilt es für erloschen und wird vom Direkterium ebenfalls durch das Amts= und Ver-
ordnungsblatt als ungültig und mortifizirt erklärt.
Vierzehn Tage nach dieser Erklärung erhält der Eigenthümer ein neues Buch mit
demselben Folium des Hauptbuchs, welches als Duplikat bezeichnet wird. Es verstebt