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I.
Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg= Sondershausen, Neuß älterer und Reuß jüngerer Linie,
die
Fortdauer des Thüringischen Joll= und Handels-Vereines
betreffend.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit, der Großberzeg
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine
Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Co-
burg-Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durch-
laucht, der Fürst von Schwargburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht, der Fürst von
Neuß älterer Linie und Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Cinie, gleichmä-
big von dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren nachfolgend benannten Ländern und
Landestheilen bestehende Verkehröfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher
zu siellen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernaum:
Seine Majesiät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer
Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alcxander Mar Pbilipsborn,
d
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
und
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine- Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürsi von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sonderohausen,
Seine Durchlaucht, der Fürsi von Reuß älterer Linie, und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon,
von welchen Vevollmächtigten, unter dem Vorbchalte der Ratifikation, felgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.