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Der Umfang beider bildet den allgemeinen Maßstab der Besieuerung.
b. Die Gewerbsteuer ist in 10 Untrrabthellungen zu entrichten und zwar in der
ersten
von den Kaufleuten und Fabrikanten;
zweiten
von den Händlern, Faktoren und dergl.;
" dritten
von den Gast= und Speisewirthen und dergl.;
vierten
von den Branntwelnbrennern, Bierbrauem, Fleischern und Bäckern;
fünften
von den Müllern;
. sechsten
von den Fuhrleuten, Pferdeverleihern und anderen Transportgewerbtreibenden;
sicbenten
von den das landwirthschaftliche Gewerb Betreibenden;
achten
von den Handwerkern, gewerbsmäßigen Künsilern und anderen Gewerbtreibenden;
neunten »
vondenPersonen,welchesichntitBetgsuitdidüttcitlsetkiebbeschäftigen;
zehnten
von den Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
. Die Personalsteuer ist in 5 Unterabtheilungen zu erlegen, und zwar in der
sten
von Beamten und Pensionairen;
zweiten
von Gelehrten und Künstlern;
dritten
von Kapttalisten und Rentiers;
vierten
von Gewerksgehilfen und Privatdienern;
fuͤnften
von Personen, welche in den Unterabtheilungen 1 bis mit 4 nicht mit begriffen ũnd.
Die Entrichtung der Gewerbsteuer befreit nicht von der Personalsteuer und ebenso-
wenig umgekehrt; auch befreit die Erlegung von Gewerb= oder von der Personal=
steuer in der einen Unterabtheilung nicht von der Steuerpsticht in der anderen Un-
S