Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

75 
terabtheilung. Ausnahmen von dieser Regel sind nur insowelt zulaͤssig, als sie in 
diesem Geseh ausdrücklich ausgesprochen werden. 
g. 3. 
2) Steuerpflichtige Personen. 
a. Die Gewerbsteuer ist von Renßischen Staatsangehörigen und den Angcehoͤrigen an- 
derer Staaten blos insofern zu entrichten, als sie innerhalb des Fürstenthums ein 
Gewerbe treiben. 
b. Personalsteuerpflichtig sind auch solche Reußische Staatsangehörige, welche sich au- 
berhalb des Landes wesentlich aufhalten, und solche Angehörige fremder Staaten, 
welche im Fürstenthume Neuß jüngerer Linie ansässig sind, oder einen personalsteu- 
erbaren Erwerbszweig ergriffen, oder auch nur länger als ein Jahr sich aufgehal- 
ten haben. 
8. 4. 
Ferksetzung. 
u. Die Personalsteuerbeträge der in §. 3 b. bezelchneten Personen sind jedoch um so- 
viel zu mindern, als die Personalabgaben betragen, welche diese Personen wegen 
der dicsseits personalsteuerbaren Gegenstände etwa an den betreffenden Stant — 
nicht auch an eine Kommun — entrichten. Der vollständige Nachweis der Steuer- 
entrichtung an den andern Stnat liegt den betheiligten steuerpflichtlgen Personen 
ob, eben sowohl um die Steuerminderung selbst, als von Jahr zu Jahr deren Fort- 
dauer zu erlangen. 
b. Für den Fall, daß in einem andern Staate dessen auswärts sich aufhaltende Un- 
terkhanen oder fremde Staatsangehörige nach anderen Grundsätzen, als nach den 
in Vorstehendem — §. 3 ao. und. b. und §. 4 a. — aufgestellten behandelt wür- 
den, ist das Ministerium ermächtigt, diesem Staate gegenüber dessen eigenes Ver- 
fahren auch diesselts in den geeigneten Fällen zur Anwendung bringen zu lassen. 
8. 5. 
3) Befreiungen. 
a. Von der Gewerb- und Personalsitutt. 
Von der Gewerb= und Personalsteuer sind befreit: 
4) der Staatsfiskus, 
2) Grundstücksbesiger in Bezug auf das von der inländischen Grundsteuer betroffene 
und in gegenwärtiger Abthetlung nicht besonders herangezogene Einkommen; 
3) Schulen, soweit sie öffentliche Anstalten sind; 
136
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.