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stellung eines Vordrucks für diese gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes besonders
aufzufordern.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellung dieser Aufforde-
rungen (Abs. 2) auf Ersuchen der Stenerämter durch ihre verpflichteten Vollzugs-
organc besorgen zu lassen oder selbst zu bewirken. Der Nachweis der erfolgten
Zustellung ist in diesem Falle durch eine in Listenform erstattete Anzeige des
zustellenden Boten zu führen (§ 16 Abs. 1 der Ministerialverordnung über das
Zustellungswesen in Venvaltungssachen vom 17. Juli 1912. Ges.-S. Bd. XXVIII
S. 129). Diese Listen sind den Steuerämtern durch die Gemeindevorstände bis
zum 20. Januar 1914 einzusenden.
Soweit für die Zustellung der besonderen Aufforderungen die Gemeinde-
vorstände nicht in Anspruch genommen werden, hat dieselbe durch die Post gegen
Zustellungsurkunde zu erfolgen.
809.
Die Vermögenserklärungen sind in der Zeit vom 17. bis zum 31. Januar
1914 unterschriftlich vollzogen an das zuständige Steueramt abzugeben.
Kann für die nachträglich in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen
Personen (§ 5 Abs. 3) die Zustellung der besonderen Aufforderungen nicht bis
zum 15. Januar 1914 bewirkt werden, so ist gegebenenfalls für die Abgabe der
Vermögenserklärung eine von der Vorschrift in Abs. 1 abweichende mindestens
14 tägige Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung zu bestimmen.
Das Steueramt ist berechtigt, die Frist zur Abgabe der Erklärungen auf
Ansuchen um eine Woche zu verlängern. Einec weitere Fristverlängerung kann
nur der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission bewilligen.
8 10.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche Befreiung
vom Wehrbeitrag auf Grund der Vorschrift in § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Gesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben hierauf gerichtete Anträge bis zum
20. Januar 1914 bei dem Steneramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben,
anzubringen, das sie — gegebenenfalls nach Anstellung etwa erforderlicher
Erörterungen — an die Oberbehörde (Ausführungsbestimmungen § 52 Abs. 2)
oder an den Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission (ebenda § 52 Abs. 3)
weiter zu leiten hat.
Wird eine Gesellschaft entgegen ihrem Antrag auf Freistellung nach § 11
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Wehrbeitrag veranlagt, so kann sie ihren Anspruch