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Das Gesetz vom 31. Mai 1911, das Stammvermögen des Staates
betreffend, hat endlich erwünschte Klarheit darliber geschaffen, welche Bestandteile
des staatlichen Besitzes das unvermindert zu erhaltende Stammwermögen des
Staates bilden.
In dem Gesetze vom 14. Juni 1912, die Feststellung und Verlagung
der Grenzen bei Neumessungen betreffend, ist unserem Vermessungswesen die
bisher schmerzlich vermißte rechtliche Grundlage gegeben worden.
Die wegen der beantragten Abänderung des Hundesteuergesetzes und des
Sparkassenstatuts eingeleiteten Erörterungen befinden sich zurzeit noch in der
Schwebe.
Die Verhandlungen mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung Über
den Bau der Bahn Schleiz—Moßbach sind nunmehr so weit gediehen, daß der
Abschluß eines bezüglichen Staatsvertrags in Bälde zu erwarten steht.
Für seine ebenso hingebende wie erfolgreiche Tätigkeit entbieten Wir dem
Landtage Unseren Landesherrlichen Dank und verbinden damit Unseren Dank
für die innige Teilnahme, welche derselbe bei dem tiefbetrübenden Hinscheiden
Unseres nunmehr in Gott ruhenden Durchlauchtigsten Herrn Vaters in so wohl-
tuender Weise bekundet hat.
Urkundlich haben Wir den gegenwärtigen
Landtags-Abschied
mit Unserer Unterschrift vollzogen und denselben mit Unserem Fürstlichen Insiegel
besiegeln lassen.
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1918.
(##. S.) Heinrich XXVII.
v. Hinlber. K. Graesel. Ruckdeschel.