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Steuerstelle die Abschrift zu übersenden, von denen die Genehmigung oder der
Beitritt beurkundet worden ist.
Wird die Genehmigung oder der Beitritt von einer Behörde oder von
einem Beamten beurkundet, die ihren Sitz außerhalb des Fürstentums haben,
so haben die im Fürstentum wohnenden Teilnehmer am Rechtsgeschäft nach § 5
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu verfahren.
83.
Zu §5 6, 8 und 15 der Ausführungsbestimmungen.
Wird für die Berechnung der Stempelabgaben die Ermittelung des
gemeinen Wertes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht notwendig, so finden
auf das Wertsermittelungsverfahren die landesgesetzlichen, für die Erhebung der
Gerichtskosten erlassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Wert
dauernder Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich jedoch nach den Vorschriften
des Reichserbschaftssteuergesetzes.
Die Staats= und Gemeindebehörden und Beamten einschließlich der Notare
haben der Stenerstelle bei dem Wertsermittelungsverfahren auf Ersuchen Beistand
zu leisten. Insbesondere haben auch die Bergbehörden sich auf Ersuchen der
Steuerstelle zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschafts-
vermögens gutachtlich zu äußern.
Dem Ersuchen der Steuerstelle ist ungesäumt zu entsprechen.
8 4.
Zu §& 12 der Ausführungsbestimmungen.
Die Benachrichtigungen nach § 6 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes bilden
beglaubigte Abschriften der Registereinträge unter Bezeichnung der Gesellschaften
oder Genossenschaften, auf die sich die Einträge beziehen. Die Benachrichtigungen
haben die im § 6 Abs. 1 des Gesetzes und im § 12 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen bezeichneten Angaben zu enthalten und sind auf Ersuchen der
Steuerstelle zu vervollständigen.
§ 5.
Zu § 16 der Ausführungsbestimmungen.
Anträge auf Erstattung der Abgabe sind bei der Steuerstelle schriftlich
oder mündlich unter Vorlegung der erforderlichen Unterlagen anzubringen, von
dieser nachzuprifen und nach Erörterung der Oberzolldirektion zur Entscheidung
vorzulegen.