Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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86. 
Zu Abschnitt XI der Ausführungsbestimmungen. 
Für die im letzten Satz des § 178 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 
vorgesehene Erstattung des überhobenen Betrags ist es nicht erforderlich, daß 
die Einzelpreise oder Werte innerhalb der Frist des § 89 des Reichsstempel- 
gesetzes angegeben sind. 
Im übrigen bewendet es hinsichtlich des Verfahrens bei Erhebung der 
Grundwechselabgabe (Tarifnummer 11) und der Abgabe nach § 95 des Gesetzes 
bei den bestehenden Vorschriften. 
Zu 8§ 200 der Ausführungsbestimmungen. 
Zuständig zur Entscheidung über Anträge aus § 200 Abs. 1 der Aus- 
führungsbestimmungen ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und 
Steuerverein in Erfurt. 
868. 
Zu § 201 der Ausführungsbestimmungen. 
Anträge auf Zulassung zum Abrechnungsverfahren sind bei der Ober- 
zolldirektion flür den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt anzu- 
bringen. Den Anträgen ist Abschrift des Musters zu den Geschäftsblichern bei- 
zufügen, in denen das Stempelaufkommen nachgewiesen werden soll. 
Die Abschlagszahlungen sind schriftlich nach einem von der Steuerstelle 
vorzuschreibenden Muster anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen 
einzureichen, von denen eine, mit Empfangsbestätigung versehen, zurückgegeben 
wird. Diese Bestimmung findet auch auf die endgilltige Abrechnung Anwendung. 
Wird auf Grund von § 201 Abs. 3 die Anrechnung des nach der end- 
gilltigen Abrechnung zuviel gezahlten Betrags beantragt, so ist der Beleg über 
die endgültige Abrechnung dem Beleg über die Abschlagszahlung beizufügen. 
Ist die endgültige Abrechnung in demselben Vierteljahre erfolgt, so genügt der 
Himveis auf die Nummer des Anmeldungsbuchs. 
§ 9. 
Zu § 207 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. 
Wegen des Erstattungsverfahrens findet § 5 sinngemäse Anwendung. 
8 10. 
Zu § 216 der Ausführungsbestimmungen. 
Als Beamter zur Prüfung des Reichsstempelwesens (ordentlicher Prüfungs=
	        
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