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3. die örtlich verbundene Lage mehrerer Gemeinden einen erheblichen
Widerstreit der kommunalen Interessen hervorruft, der sich durch die
Bildung von Verbänden nach §§ 148 ff. nicht beseitigen läßt.
85.
In den Fällen des § 3 sind in den über die Aus= und Eingemeindung
abzuschließenden Verträgen auch Vereinbarungen zu treffen über die Ordnung
des Gemeindevermögens und über die Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Inter-
essen der Beteiligten.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet darüber ebenso
wie in den Fällen des § 4 das Ministerium, Abteilung für das Innere.
6#6.
Die in einer Gemeinde bestehenden Ortsgesetze und Verordnungen erhalten
mit der Eingemeindung ohne weiteres auch in den einverleibten Grundstücken und
Gemeinden Geltung, die eingemeindeten Bürger werden Bürger ihrer neuen Gemeinde.
87.
Streitigkeiten Uber die Gemeindegrenzen sowie über die Zugehörigkeit eines
Grundstlickes zu den in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 genannten Waldungen werden von
den Bezirksausschüssen enrschieden.
Die hierbei sowie die auf Grund § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ergangenen Ent-
scheidungen sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Juni 1912 über das
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren (Gesetzsammlung Bd. XXVIII
S. 67 ff.) anfechtbar.
2. Rechte und Pflichten der Gemeinden.
86.
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit.
Sie verwalten unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig
und üben die Ortspolizei im Auftrage des Staates aus.
L
n jeder Gemeinde besteht ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderat,
soweit nicht an dessen Stelle die Gemeindeversammlung tritt.
35.