Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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3. die örtlich verbundene Lage mehrerer Gemeinden einen erheblichen 
Widerstreit der kommunalen Interessen hervorruft, der sich durch die 
Bildung von Verbänden nach §§ 148 ff. nicht beseitigen läßt. 
85. 
In den Fällen des § 3 sind in den über die Aus= und Eingemeindung 
abzuschließenden Verträgen auch Vereinbarungen zu treffen über die Ordnung 
des Gemeindevermögens und über die Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Inter- 
essen der Beteiligten. 
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet darüber ebenso 
wie in den Fällen des § 4 das Ministerium, Abteilung für das Innere. 
6#6. 
Die in einer Gemeinde bestehenden Ortsgesetze und Verordnungen erhalten 
mit der Eingemeindung ohne weiteres auch in den einverleibten Grundstücken und 
Gemeinden Geltung, die eingemeindeten Bürger werden Bürger ihrer neuen Gemeinde. 
87. 
Streitigkeiten Uber die Gemeindegrenzen sowie über die Zugehörigkeit eines 
Grundstlickes zu den in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 genannten Waldungen werden von 
den Bezirksausschüssen enrschieden. 
Die hierbei sowie die auf Grund § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 ergangenen Ent- 
scheidungen sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Juni 1912 über das 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsverfahren (Gesetzsammlung Bd. XXVIII 
S. 67 ff.) anfechtbar. 
2. Rechte und Pflichten der Gemeinden. 
86. 
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit. 
Sie verwalten unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig 
und üben die Ortspolizei im Auftrage des Staates aus. 
L 
n jeder Gemeinde besteht ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderat, 
soweit nicht an dessen Stelle die Gemeindeversammlung tritt. 
35.
	        
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