Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Eine Zusatzstimme führt: 
wer am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet hat. 
Eine weitere Zusatzstimme führt: 
wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, die durch 
Ablegung der Abschlußprüfung an einer staatlich anerkannten Fach- 
schule dargetan ist, 
die zur Führung des en, soweit ein Meister nicht nach 
A, b, 6 bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig- 
freiwvilligen Militärdienst berechtigt. 
Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu. 
5 . 
„Einkommen“ im Sinne der §§ 3 und 5 ist das Jahreseinkommen, mit 
welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der Aufstellung der Wähler- 
liste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer veranlagt worden ist. 
8 Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig 
nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte 
eines Grundstilcks haben jeder das Stimmrecht unabhängig von einander. 
§5 7. 
Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte ausüben. 
8 8. 
Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männlichen Geschlechts, 
der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, seit mindestens 
Zvei Jahren die reußjsche Staatsangehörigeit besitzt, ebensolange im Fürstentume 
seinen Wohnsitz hat und nicht nach § 4 von der Berechtigung zum Wählen 
ausgeschlossen ist. 
§# ## 
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete 
in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen 
freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder 
dem jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder 
Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die laufende Landtagsperiode bleibt, 
ist umwirksam.
	        
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