Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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geführte Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie gemäß dem in Unserem 
Fürstlichen Hause bestehenden Erbfolgerechte nunmehr auf Uns übergegangen. 
Wir treten die Regierung mit der Erklärung an, daß Wir dieselbe treu 
und gewissenhaft im Sinne Unseres Hochseligen Herrn Vaters führen und das 
Wohl Unserer gesamten Untertanen zum Gegenstande Unseres unauggesetzten 
Bestrebens nach allen von Gott Uns verliehenen Kräften machen werden. 
Alle Beamten und Diener Unseres nunmehr in Gott ruhenden Herrn 
Vaters bestätigen Wir hiermit in ihren Aemtern und erwarten dagegen von 
denselben pflichtmäsigen Gehorsam und gesetzliches Beharren in ihrem amtlichen 
Wirken. 
Zu allen Unseren getreuen Untertanen versehen Wir Uns, daß sie ihre 
Liebe für den entschlafenen hochverehrten Fürsten dadurch betätigen werden, daß 
sie Ung, Seinem Regierungsnachfolger, treue Ergebenheit bezeigen und willigen 
Gehorsam leisten. 
Gegeben Schloß Schleiz, den 29. März 1913. 
. 3.) Beinrich XXVII. 
Tüngerer TLinie Fürst Reuß. 
v. Hinüber. Graesel. Ruckdeschel. 
Perscherungsurkunse. 
Wir, 
Heinrich der Biebenundzwanzigste, 
von COöoktes Gnaden 
Jüngrrer Linie regierender Fürsk Reuß 
(Graf und Berr von Hlauen, Berr zu Greiz, Rranichseld, Gera. 
Schleiz und Tobenstein elr. ekr. 
Indem Wir nach dem Hinscheiden Unseres vielgeliebten und hochverehrten 
Herrn Vaters, des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich XIV., 
Jüngerer Linie Fürsten Reuß, die bereits zeither von Uns als Regent geführte
	        
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