Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
  
Inhalt: Wahlordnung, die Ausführung des Landtags, Wahlgesetzes vom 8. Jannar 1913 betressend. 
Wahlordnung 
vom 2. Juli 1913, 
die Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 8. Jannar 1913 
betreffend. 
Auf Grund des § 22 des Gesetzes vom 8. Jannar d. J. wird für die 
Wahlen zum Landtage die nachstehende Wahlordnung erlassen. 
81. 
Die in 8 3 Abs. 1 des Gesetzes normierten Fristen von mindestens 
einem Jahre und von mindestens drei Monaten müssen spätestens am Tage der 
Wahl erfüllt sein. 
§ 2. 
Ist ein Ort in mehrere Wahlkreise geteilt, so braucht der Wähler nicht 
auch noch zur Zeit der Wahl in dem Wahlkreise, in welchem er wählen will, zu 
wohnen, vielmehr genügt es in diesem Falle, wenn er in einem der Wahllkreise 
wohnt, in die der Ort der Listenaufstellung geteilt ist. Er kann sein Wahlrecht 
aber nur in dem Wahlkreise ausüben, in dem er zur Zeit der Aufstellung der 
Liste gewohnt hat. 
Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 7 des Bilrgerlichen Gesetzbuchs 
maßgebend. 
Ausgegeben am 16. Jull 1918. 15
	        
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