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Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte in die Wählerliste
aufzunehmen, wo er auf Grund von § 22 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
vom 15. Juli 1909 (Gesetzs. Bd. XXVI S. 383 ff.) zur Einkommensteuer ver-
anlagt worden ist.
53.
Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die Wahllisten nicht selbst
führen, von den ihnen amtlich bekannt gewordenen Fällen eines Verlustes des
Stimmrechtes (§ 4 des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen
Nachricht zu geben.
Steuerrückstände im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes sind
nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als uneinbringlich in
Wogfall gestellten Beträge, einerlei ob sie für zwei volle Jahre oder für einen
kürzeren Zeitraum geschuldet werden, dagegen nicht die auf Ansuchen erlassenen
und die verjährten Steuerbeträge.
Unterstützungen gelten als erstattet im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziffer 5
des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis zum Tage des Abschlusses der Wähler=
liste nachgewicsen wird.
84.
Die Unterlagen, die für die Ermittelung der Stimmenzahl erforderlich
sind, haben sich die mit der Aufstellung der Wählerlisten betrauten Behörden
zunächst durch Einsicht in die Melderegister, Heberegister usw. zu verschaffen.
Wenn auf diese Weise keine genügende Kenntnis der in Frage kommenden Tat-
sachen zu erlangen ist, sind die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der
Nachweise zu veranlassen.
Für den Umfang des Grundbesitzes im Sinne von § 5 Abs. 3 Abe
des Gesetzes ist die Heberolle der land= und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft für das Fürstentum Reuß j. L. und in Zweifelsfällen das Flurbuch
maßgebend.
Als selbständige Gewerbetreibende im Sinne § 5 Abs. 3 Abé des Gesetzes
sind diejenigen Personen anzusehen, welche ihren Gewerbebetrieb gemäß § 14
Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung bei der zuständigen Behörde angemeldet haben.
Der Besitz einer technischen oder wissenschaftlichen Vorbildung im Sinne
5 5 Abs. 7 des Gesetzes ist, soweit nötig, durch Vorlegung bezüglicher Zeugnisse
nachzuweisen, desgleichen der Besitz der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst.