Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte in die Wählerliste 
aufzunehmen, wo er auf Grund von § 22 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 
vom 15. Juli 1909 (Gesetzs. Bd. XXVI S. 383 ff.) zur Einkommensteuer ver- 
anlagt worden ist. 
53. 
Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die Wahllisten nicht selbst 
führen, von den ihnen amtlich bekannt gewordenen Fällen eines Verlustes des 
Stimmrechtes (§ 4 des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen 
Nachricht zu geben. 
Steuerrückstände im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes sind 
nicht nur die als Reste fortgeführten, sondern auch die als uneinbringlich in 
Wogfall gestellten Beträge, einerlei ob sie für zwei volle Jahre oder für einen 
kürzeren Zeitraum geschuldet werden, dagegen nicht die auf Ansuchen erlassenen 
und die verjährten Steuerbeträge. 
Unterstützungen gelten als erstattet im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziffer 5 
des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis zum Tage des Abschlusses der Wähler= 
liste nachgewicsen wird. 
84. 
Die Unterlagen, die für die Ermittelung der Stimmenzahl erforderlich 
sind, haben sich die mit der Aufstellung der Wählerlisten betrauten Behörden 
zunächst durch Einsicht in die Melderegister, Heberegister usw. zu verschaffen. 
Wenn auf diese Weise keine genügende Kenntnis der in Frage kommenden Tat- 
sachen zu erlangen ist, sind die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der 
Nachweise zu veranlassen. 
Für den Umfang des Grundbesitzes im Sinne von § 5 Abs. 3 Abe 
des Gesetzes ist die Heberolle der land= und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft für das Fürstentum Reuß j. L. und in Zweifelsfällen das Flurbuch 
maßgebend. 
Als selbständige Gewerbetreibende im Sinne § 5 Abs. 3 Abé des Gesetzes 
sind diejenigen Personen anzusehen, welche ihren Gewerbebetrieb gemäß § 14 
Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung bei der zuständigen Behörde angemeldet haben. 
Der Besitz einer technischen oder wissenschaftlichen Vorbildung im Sinne 
5 5 Abs. 7 des Gesetzes ist, soweit nötig, durch Vorlegung bezüglicher Zeugnisse 
nachzuweisen, desgleichen der Besitz der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Militärdienst.
	        
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