221
Ministerialbekanntmachung
vom 9. Juli 1880,
Bestimmungen in Bezug auf die Signalordnung für die Eisenbahnen
betreffend.
Die in Nr. 26 des Centralblattes für das Deutsche Reich publizirte, mit dem
1. Oktober 1880 in Kraft tretende Bekanntmachung, betressend Aeuderung und Er-
gäuzung der Bestimmungen in Abschnitt IIV der Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands, wird hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, den 9. Juli 1880.
Fürstlich Neuß- Plauisches Ministerium.
. E. v. Beulwißh.
Schlick.
Bekanutmachung,
betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath
nachstehende Aeuderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands (Bekanntmachungen vom 4. Jannar 1875 — Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 73 — und vom 12. Juni 1878 — Centralblatt für das Deutsche
Reich S. 363 —) in Bezug auf den Abschnitt lIb beschlossen:
I.
In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer Ent-
fernung von 600 bis 1000 m“ — gesetzt — „In angemessener Entfernung —“.
II.
Hinter Nr. 15 wird Folgendes eingeschaltet:
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durch-
gehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten
folgende Bestimmungen: