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Ministerial-Bekanntmachung
vom 20. Mai 1881,
Abänderungen des Bahnpolizei-Reglements vom 12. Februar 1875,
sowie der Bestimmungen über die Befähigung von VBahnpolizei-
beamten und Locomotivführern betreffend.
Nach dem vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist:
l
ImBahnpolszuReglcmcutntrdtc Eisenbahn-ca Deutschlands (Centralblatt für das
Deutsche Reich von 1875 *. 2 und von 1878 No. 24):
A. der Absat 3 im §F 4 durch den nachstehenden Zusah — unmittelbar an die
Worte „zu vershen- anschließend — ergänzt:
„Zum Zwecke der Benutung durch Fußgänger können neben den
Barrieren Drehkrenze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich
den Fußgängern dienende Nivcau-Uebergänge kann die Landesaufsichts-
behörde anstatt der Barrieren Drehkrenze oder sich selbst verschließende
Fallthüren zulassen.“
B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt:
„Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt
werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu über-
schreiten, so ist Bewachung erforberlich“;
Il.
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeaniten und Locomotiv-
führern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich No. 24):
A. im Abschnitt V unter No. 12 hinzugefügt:
,einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in
einer Wagenreparatur-Werkstätte“,