Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

262 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. Mai 1881, 
Abänderungen des Bahnpolizei-Reglements vom 12. Februar 1875, 
sowie der Bestimmungen über die Befähigung von VBahnpolizei- 
beamten und Locomotivführern betreffend. 
Nach dem vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist: 
l 
ImBahnpolszuReglcmcutntrdtc Eisenbahn-ca Deutschlands (Centralblatt für das 
Deutsche Reich von 1875 *. 2 und von 1878 No. 24): 
A. der Absat 3 im §F 4 durch den nachstehenden Zusah — unmittelbar an die 
Worte „zu vershen- anschließend — ergänzt: 
„Zum Zwecke der Benutung durch Fußgänger können neben den 
Barrieren Drehkrenze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich 
den Fußgängern dienende Nivcau-Uebergänge kann die Landesaufsichts- 
behörde anstatt der Barrieren Drehkrenze oder sich selbst verschließende 
Fallthüren zulassen.“ 
B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt 
werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu über- 
schreiten, so ist Bewachung erforberlich“; 
Il. 
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeaniten und Locomotiv- 
führern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich No. 24): 
A. im Abschnitt V unter No. 12 hinzugefügt: 
,einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in 
einer Wagenreparatur-Werkstätte“,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.