Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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a) den Beauftragten des Fürstlichen Hofmarschallamts, wenn die Ueber- 
tretung in einem zu den eximirten Besitzungen des Fürstlichen Hauses 
gehörigen Gebiete begangen wurde; 
b) den Eisenbahn-Polizei-Beamten wegen der in § 62 des Eisenbahn- 
Polizei-Reglements vom 4. Jannar 1875 bedrohten Uebertretungen, 
) den Revierverwaltern wegen der innerhalb ihres Geschäftsbereiches be- 
gangenen forstpolizeilichen Uebertretungen. 
Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 8 und 9 maßgebend. 
8 11. 
Geldstrafen, welche auf dem Grunde einer durch einen Stadtgemeindevorstand 
in Gemäßheit von 8 1 erlassenen rechtskräftigen Strafverfügung erlegt oder beigetrieben 
werden, ingleichen Geldstrafen, welche auf dem Grunde einer von einem Landgemeinde- 
vorstande in Gemäßheit von § 8 ergangenen Strafanforderung erlegt werden, fliesßen 
in die betressende Gemeindekasse. 
Alle übrigen Geldstrafen fallen, insofern nicht einzelne Strafen einer anderen 
Kasse besonders zugewiesen sind, der Staatskasse zu. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Geldstrafen auf Grund der er- 
lassenen Strafverfügung bezüglich Strafanforderung von dem Beschuldigten alsbald 
erlegt oder von demselben beigetrieben oder durch gerichtliches Erkenntniß verhängt 
worden sind. 
* 12. 
Anzeigen wegen der in §§ 1, 8 und 10 erwähnten Uebertretungen sind zu- 
nächst bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten, beziehungsweise an dieselbe 
abzugeben. 
Findet die Polizeibehörde nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen, daß die Sache 
die ihr zugewiesene Competenz überschreitet, oder erscheint der Fall zum Erlaß einer 
Strafverfügung bezichungsweise zur Strafanforderung nicht geeignet, so hat die Polizei- 
behörde die Anzeige alsbald an die zuständige Staatsamwaltschaft behufs Veranlassung 
des gerichtlichen Strafverfahrens zu übermitteln. 
* 13. 
Für eine polizeiliche Strafverfügung wird, sofern solche vollstreckbar wird, oder 
sofern auf erhobenen Einspruch vom Amtsgerichte auf die durch die Polizeibehörde 
festgesehte oder eine höhere Strafe erkannt wird, ein Zehntheil der Säßte des 8§ 62 
des Gerichtskostengesezes erhoben.
	        
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