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Seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Staatsregierung
Seine Exzellenz der wirkliche Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. Her-
mann von Bertrab,
Seitens der Fürstlich Reuß-Planuischen ä. L. Staatsregierung
der Geheimrath Morih Kunze,
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und mit
Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Regierungen über die nachfolgenden Vertrags-
bestimmungen sich geeinigt haben:
Art. 1.
Die Königl. Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen Kreise
Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage d. d. Jena, den
19. Februar 1877 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage unter nachfolgenden
näheren Bestimmungen bei.
Art. 2.
Zu den 88 6, 12, 13, 14 und 31 des Hanptvertrags.
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Die Besehung dieser
beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts und in allen künftigen Er-
ledigungsfällen auf den Vorschlag von Preußen. Etwaige Bedenken gegen die Person
des Vorgeschlagenen, welche der Königlich Preußischen Regierung mitgetheilt werden,
wird dieselbe thunlichst berücksichtigen.
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §§ 12, 13 und 31 bestimmte
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den §§ 6 bis 10 aufgeführten Stellen.
Art. 3.
Zu 18 des Häuptvertrags.
Die bei dem Oberlandesgerichte angestellten Beamten werden zur Versteuerung
ihres Diensteinkommens nach den Steuergesepen des Großherzogthums Sachsen heran-
gezogen. Die Steuern sließen in die bei dem Oberlandesgerichte bestehende gemein=
schaftliche Kasse.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Ver-
stenerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhegehalte und
Wittwen= und Waisen-Pensionen.
Zu 8 21 des Hauptvertrags.
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen des Art. 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen ausgeschlossen
ist, zwei Stimmen.