Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

4% 73 
Anhan g 
zu dem 
Vereins= Zolltarife 
für die Jahre: 
1846 „ 1847 und 1848. 
Uebergangsabgaben von vereinslaͤndlschen Erzeugnissen werben in den Fuͤrstlich Reußi- 
schen Landen in Gemäßbelt des Gesetzes vom 1. Dezember 1341 erboben: 
I. Bel dem Uebergange aus anderen Vereknsstaaten, mic Ausnahme von Preußen, Sach- 
sen und den zum Tbüringenschen Vereine gehörigen Staaten: 
14) von Brannewein für die Ohme Preußisch bel 503 Alkohol nach Tralles, 6 Thlr. 
Anmerkung. — Abpebe, cunlerliegen auch alle anderen alkoholartige Fabrikalt, als: 
um, Liqueurs 
5 Die alieruune, „bei *7 Alkabol. Stärke nach *n stellt nur 
dos Verhältniß fest, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stär- 
kerem oder schwächerem Wd- bezüglich mehr oder wanlerr entrich 
let werden muß, als der 
2) von Bier für den Zenener Preuhisch = 3536. Zollzen#ner, 71 Sgr. 
II) Bei dem Uebergange aus anderen Verelnsstaglen, mie Ausnahme der oben genannten 
und Kurhessens: 
4) von Weln für den Zentner Preußisch 25 Sgre. 
2) . Traubenmost. · 20 
3) . Tabacksblättern und dabrikaten . 20 
II. 
Die, in der Höchstlandesherrlichen Verordnung zur Publlcation des Zollvereinstarlfs
	        
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