Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Die in Folge des Auschlusses dleser Geblecsthelle an den Steuervereln zu zlehenden 
Grenzen zwischen dem Zell- und Steuerverelns-Geblele sollen, den Bedürfiissen der Ab- 
gaben-Comtrole und des Verkehrs enssprechend, durch belbersells zu ernennende Commissarlen 
festgestelle werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Bei#ricts werden Seine Hohele der Herzog von Braunschwelg, in 
den gedachten Landeseheilen, mie Aufhebung der gegenwärtig in deuselben über Eingangs- 
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestebenden Gesehe und Ein- 
richtungen, Ingleichen der bisherigen Branntewein= und Braumalzsteuer, die Verwaltung der 
Eingangs= Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, so wie der Verbrauchs- (Fabricatsons.) 
Abgaben von Branneeweln und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden des- 
sollstgen Königlich Hannoverschen Gesehen, Tarisen, Verordnungen und fonstigen ad- 
ministratlven Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die ersorderlichen Gesehe, Ta- 
eise und Verordnungen publiciren, sonstige Versügungen aber, nach denen dle Unterthanen 
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, burch die Herzogliche Zoll- und Steuer-Direc- 
tion zu Braunschweig zur öffentlichen Kenneniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Ezwaige Abänderungen der im vorstehenden Arkikel gedachten, in Hannover bestehenden 
geseblichen Bestimmungen, welche der Ueberesustimmung wegen auch in den fraglichen 
Braunschweigschen Laudeskbeilen zur Ansfsährung kommen müßten, bedürfen der Zustim- 
mung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem 
Könlgreiche Hannover allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
M# der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunfe bören alle Eingongs= Aus- 
gangs-- und Durchgangs--Abgaben an den Grenzen zwischen den In Rede stehenden Her- 
goglich Braunschwelgschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuerelns auf, und es kön- 
nen alle Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landesthellen frei und unbeschwert in 
bas Sbceuervereinsgeblet, und umgekebrt aus dlesem in jene eingeführt werden, mit alleini- 
gem Worbehalte der Splelkarten, und der Kalender, binsichtlich welcher die bisberigen Verhält- 
alsse unveröndere bestehen bleiben, des im Herzogtbume Oldenburg fabriclreen Bieres (wel-
	        
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