Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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stehen bel der Pruͤfung Zwelfel uͤber die Glaubwuͤrdigkeit der beigebrachten Bescheinigungen, 
oder in Bezug auf Identitaͤt und Ursprung der Waaren, so sind, um dieselben zu heben, 
drel Sachverstaͤndige beijuziehen, von deren Urtheil die Entscheidung abhängt. Bie diese 
ersolgt ist, uncerbleibt die Absertigung. Findet bdie Bedoͤrde bei Pruͤfung der Anmelbung 
und bei der nach Art und Menge vorzunehmenden pecsellen Revision der abzulendenden Ge- 
genstände nichts zu erinnern, und ist, insoweit solches bel einigen Artikeln vorgeschrleben wor- 
den, die für diese Artikel erforderliche Licenz der obersten Zoll= oder Steuer-Verwaltung bei- 
gebracht, so legt se, wo in Gemähhelt des folgenden §. ein Verschluß der Waaren erfor- 
derlich ist, denselben an, und sertige demnächst, oder wo eln Berschluß niche erforderlich ist, 
ohne Aunlegung eines solchen, die Bescheinigung nach dem Muster auf dem Ursprungs-Zeug- 
nisse aus. Mit derselben ersolge der Transport der Gegenstände zum bestimmten Aus- 
gangsamce. 
8. 7. 
Eine amellche Bezeichnung der Waaren ist ulche ersorderlich, wenn Gegenstände ver- 
sande werden, welche nach §F. 3. eines Ursprungs. Cereisicats überhaupc nicht bedürsen. Mie 
Ausnahme der Käse sind alle übrige Artikel, sofern ihr Gewsche mehr als drel HPfund be- 
kräge, vor ihrer Versendung umer amtlichen Werschluß zu seßzen, zu dessen Anlegung außer 
den im §. 5. gedachten Aemtern, auch den Hütlenwerken und deren Faccorelen, bezüglich 
ihrer eigenen Fabrikare, die Befugniß gustebt. 
(. 6. 
Der Waarensührer übergiebt dem Ausgangsamte das beschelnigte Cer#isicar, das Ame 
revldirt nach demselben die Waare, beschelnigt, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, den 
Revistonsbefund unter Anwendung der karifmäßigen Maahstäbe, falls die Anmeldung auf 
dem Certißscate solche niche schon überelnstimmend mit dem Reolsionsbesunde enthält, bestimme 
darauf die Dauer seiner Gülrigkeic für das Eingangsame nach Maahßgabe der Entfernung 
zwischen beiden Orten, trägt das Certisicat in ein zu fährendes Cerkisicac-Register ein, ak- 
cestirt die ersolgte Ausfuhr, nach davon genommener Ueberzeugung, und giebe das folcherge- 
stalt bescheinigte Certisicat dem Waarenfübrer zum weitern Auswels bei dem Eingangsamce 
zurück. Gelongt die auszuführende Waare mit amtlichem Berschiusse an das Ausgangs-= 
ame, dann bedarf es Seitens desselben nur der Recognition des Verschlusses, und wenn 
dabel nichts zu erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände, ohne nochmalige Spe- 
clal-Revision, gegen Bescheinigurg des Ausgongs auf dem Certisicote zum Eingange in das 
Gebiet des andeen Vereins über das bestimmte Eingangsamt abgelassen werden. 
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