Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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*. 9. 
Im Eingangsameée werden die Gegenstände angemelbet, das Cerkificat (erenk, mit der 
Licenz G. 6.)) wird abgegeben,, sene werden nach diesem revldlre, und nach richilgem Be- 
sunde gegen Erlegung der vertragsmäßigen Abgaben, oder bezlehungsweise ohne Abgaben- 
Entrschtung, In frelen Verkehr gelete, oder, soweic es die Verfassung des betreffenden Ver- 
eins geskattet, unter Begleleschein-Controle in das Innere des Verelns abgelassen, wo dann 
erst dork dle Entrichtung der ermäßigeen Abgaben erfolgt. 
8. 10. 
Der Verkehr mit den in Rede stehenden inlaͤndischen Erzeugnlssen und Fabrlkaten aus 
dem einen Verelne in den andern Verein durch Staats-Posten, ist ebenfalls an Beglel- 
tung durch die vorgeschriebentn Certifieate gebunden. Die Versendungen koͤnnen nur von 
solchen Orten aus ersolgen, wo ein zur Absertlgung berechtlgtes Amt seinen Sitz hat. — 
Mach geschehener Revision wird die Waare, so wele e6, gemäh §. 7, erforderlich ist, un- 
ter Verschluß geseht, und dann mit dem beschelnigten und auf den Bestimmungsort ge- 
richteten Cerkisicak, welches dem Poßsstück offen beizulegen ist, auf dle Post beförderr.
	        
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